LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2529
öffentlich
Datum:
02/05/2013
Dienststelle:
Fachbereich 61
Bearbeitung:
Herr Zorn
Sozialausschuss25.02.2013zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz – ein wichtiger Beitrag zur Inklusion
Kenntnisnahme:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht über die aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanzierte Leistung des LVR-Integrationsamtes in Form der Kostenerstattung für eine notwendige Arbeitsassistenz und zur neuen BIH-Empfehlung hierzu zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung

H o f f m a n n - B a d a c h e
Zusammenfassung:

Die 2001 geschaffene Leistung der Kostenerstattung für eine notwendige Arbeitsassistenz leistet einen wichtigen Beitrag zur Inklusion. Ohne diese Leistungen könnten viele - insbesondere gut ausgebildete - schwerbehinderte Menschen ihren Beruf nicht ausüben.

Für die Leistungen der Integrationsämter zur Finanzierung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz besteht eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Die Empfehlung der BIH ist zuletzt am 22.11.2012 aktualisiert worden.

Auf Basis der neuen Empfehlung kann sich im Einzelfall eine Reduzierung des Bewilligungsbetrages ergeben. Das LVR Integrationsamt setzt die Regelungen zum Verwaltungsverfahren auf der Basis der modifizierten Empfehlung grundsätzlich um, legt aber einen höheren Stundensatz zu Grunde,
-
ohne den im Rheinland eine Personalgewinnung nicht möglich wäre,
- mit welchem ermöglicht wird, dass laufende Leistungen nicht gekürzt werden.

Sind Leistungen einer Assistenz während der Berufsausbildung erforderlich(Ausbildungsassistenz), so ist für diese nicht mehr das Integrationsamt, sondern allein der zuständige Rehaträger zuständig. Diese neuere Rechtsauffassung ist aktuell vom BVerwG bestätigt worden.


Begründung:
Anlagen: