LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/4762
öffentlich
Datum:
12/04/2009
Dienststelle:
Fachbereich 71
Bearbeitung:
Herr Kuhl
Landschaftsausschuss16.12.2009empfehlender Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Änderung der Sozialhilfesatzung
Beschlussvorschlag:
"Der Änderung der Sozialhilfesatzung wird gemäß Vorlage Nr. 12/4762 zugestimmt."
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:Keine
Erträge:KeineKeine
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen: KeineKeine
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:Keine
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehaltenja
Unterschrift:
V O I G T S B E R G E R
Begründung der Vorlage Nr. 12/4762:

Der Kreis Aachen und die kreisfreie Stadt Aachen haben sich seit 2004 zum „Zweckverband StädteRegion Aachen“ zusammengeschlossen. Hierbei wurde die Selbständigkeit des Kreises und der kreisfreien Stadt gewahrt, die beide auch örtliche Sozialhilfeträger i.S. des § 97 SGB XII blieben.

Dieser Zweckverband wird mit dem Landesgesetz zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz - GV. NRW, 12.03.2008, S. 162) abgelöst. Das Gesetz trat zum 21. Oktober 2009 in Kraft. Die Städteregion Aachen wurde Rechtsnachfolger des Kreises Aachen (§ 2). Außerdem wird im AachenG die mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 beschlossene Aufgabenübertragung von der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen (§ 6) bestätigt. Danach werden nach § 1 Abs.1 Nr. 6 die Aufgaben als Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII auf die Städteregion Aachen übertragen. Damit ist ab Inkrafttreten des Gesetzes die Städteregion Aachen der Sozialhilfeträger. Dies sind dann nicht mehr Stadt und Kreis Aachen.

Entsprechend ist die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) vom 14. Dezember 2007 in § 1 Nr. 2 zu ändern:

Änderungssatzung

1) Neuer Text des § 1 Nr. 2 der Sozialhilfesatzung, Änderung unterstrichen:

§ 1     Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 97 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Landesrecht obliegen:

(…)

2.     die kreisfreien Städte, die Städteregion Aachen, den Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis Euskirchen, den Kreis Heinsberg, den Kreis Mettmann, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme hinsichtlich der Stadt Neuss, den Kreis Viersen, die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Kleve und Wesel sowie die Stadt Neuss

(...)

2) Diese Satzungsänderung tritt am 21.Oktober 2009 in Kraft.

 

In Vertretung

H o f f m a n n  -  B a d a c h e

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden