LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Ergänzungsvorlage-Nr. 13/438/1
öffentlich
Datum:
11/16/2010
Dienststelle:
Fachbereich 43
Bearbeitung:
Frau Tintner
Landesjugendhilfeausschuss30.11.2010Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Führungszeugnisse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
hier: Berichterstattung aus dem interfraktionellen Arbeitskreis des LJHA
Beschlussvorschlag:
Die Empfehlungen zu der Forderung eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe werden gemäß der Anlage zu Vorlage Nr. 13/438/1 beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung

E l z e r
Begründung der Vorlage Nr. 13/438/1:

In der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses am 24.06.2010 wurde der TOP "Führungszeugnisse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" an den interfraktionellen Arbeitskreis des Landesjugendhilfeausschusses zur Beratung verwiesen.

Der interfraktionelle Arbeitskreis hat einvernehmlich Standpunkte zur Forderung eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe erarbeit. Diese werden dem Landesjugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung empfohlen.

Der Text dieser vorgeschlagenen Empfehlungen ist als Anlage beigefügt.

In Vertretung

E l z e r

Text der Ursprungsvorlage Nr. 13/438:

Am 1. Mai 2010 sind einige Änderungen im Bundeszentralregistergesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die Grundlage für das sog. erweiterte Führungszeugnis geschaffen, welches für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder werden wollen. Durch diese Gesetzesänderung sollen Kinder und Jugendliche besser vor sexuellen Übergriffen geschützt werden.

Hintergrund der Neuregelungen im Bundeszentralregistergesetz

Das bisherige Führungszeugnis gab nur sehr unzureichend Aufschluss über die Gefahr von Kindesmisshandlungen. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes. Nach noch bisher geltendem Recht erschienen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten. Von diesen Grenzen waren nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Bei einem Führungszeugnis ohne Eintrag konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte Verurteilung aufgrund von Fristablauf gelöscht oder aber wegen zu geringem Strafmaß gar nicht erst aufgenommen worden ist.

Kerngedanke der neuen Regelungen ist, dass nunmehr rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten in das Bundeszentralregister aufgenommen werden, die bisher so nicht erfasst wurden.

Denn in das erweiterte Führungszeugnis werden Verurteilungen zu Sexualstraftaten aufgenommen, die im untersten Strafbereich liegen. Der Katalog der einzutragenden Sexualstraftaten wird um kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171 (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht), 180a (Ausbeutung von Prostituierten), 181a (Zuhälterei), 183 (Exhibitionistische Handlungen), 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses), 184 (Verbreitung pornografischer Schriften), 184a (Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften), 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften), § 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften),  184d (Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste),  184e (Ausübung der verbotenen Prostitution), 184f (Jugendgefährdende Prostitution),  225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen),  232 (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung), 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft),  233a Förderung des Menschenhandels), 234 (Menschenraub), 235 (Entziehung Minderjähriger), 236 (Kinderhandel) StGB erweitert.  Somit erscheint nun auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.

Neuregelungen im Bundeszentralregistergesetz

Aus dem BZRG selbst ergibt sich nicht konkret, wann ein Auszug daraus angefordert werden muss. Insofern normiert das BZRG nur das Recht, ein Führungszeugnis zu verlangen.

§ 30a BZRG regelt, wann ein Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis gestellt werden kann.

„§ 30a BZRG - Antr ag auf ein erweitertes Führ ungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist, 

oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe-,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragssteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.“

Ob und wann ein erweitertes Führungszeugnis auch von ehrenamtlich Tätigen angefordert wird bzw. angefordert werden muss, regelt § 30a BZRG nicht. Die Beibringung eines erweiterten Führungszeugnisses ist daher eine »Kann-Bestimmung« (soweit sich aus § 72 a SGB VIII keine Vorlagepflicht ergibt).

Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses

1. Das erweiterte Führungszeugnis wird erteilt, wenn dies in den gesetzlichen Regelungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist. (§ 30a Abs. 1 Nr. 1 BZRG)

2. Ferner wird das erweiterte Führungszeugnis erteilt, wenn es benötigt wird für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII (§ 30a Abs. 1 Nr. 2a)) 

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) hat der Gesetzgeber in § 8a den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen in der Jugendarbeit festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Jugendamt beim Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunk ten für die Gefäh rdung des Wohls eines Ki ndes oder eines Jugendlichen das Gefährdungsrisiko für den Minderjährigen abschätzen und Maßnahmen ergreifen muss.    

Dazu werden in § 72a SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Mitarbeiter, die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen zu überprüfen, ob diese wegen eines Sexualdeliktes oder eines Missbrauchstatbestandes des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden sind. Dazu muss sich der Träger der Jugendhilfe regelmäßig von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.5 BZRG vorlegen lassen. Gleiches gilt bei der Einstellung von neuem Personal.   

Diese Verpflichtung können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) auch an die Träger der freien Hilfe (z.B. Vereine) im Rahmen von Vereinbarungen (Förderbescheiden) weitergeben.

§ 72a SGB VIII bezieht sich auf Grund seines Regelungszusammenhangs mit § 72 SGB VIII auf hauptberuflich, entgeltlich beschäftigte Personen. Der Personenkreis ehrenamtlich tätiger Personen wird von der Vorschrift nicht umfasst. (Wiesner, SGB VIII, § 72a, Rn. 7; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 72a, Rn. 19)

Nach dem Grundgedanken des § 72a SGB VIII ist vor allem hauptamtliches Personal in der öffentlichen und je nach den Regelung auch in der freien Jugendhilfe primär auf seine persönliche Eignung bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit durch ein erweitertes Führungszeugnis zu prüfen. Dies gilt damit auch für Vereine und Verbände.

Durch die Vorlage von Führungszeugnissen, nicht nur bei der Ein stellung un d Vermittlung, sond ern auch in regelmäßigen Abständen soll gemäß § 72a SGB VIII sichergestellt werden, dass auch rechtskräftige Verurteilungen bekannt werden, die im laufenden Arbeitsverhältnis stattgefunden haben. Der Gesetzgeber hat sich bezüglich des als „regelmäßig“ anzusehenden Zeitraums nicht festgelegt. In der Literatur finden sich jedoch Angaben, nach denen ein „regelmäßiger Abstand“ von etwa drei bis fünf Jahren für angemessen gehalten wird. Seitens der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter  und des Landesjugendamtes Rheinland wird empfohlen, die Fachkraft nach Ablauf von fünf Jahren aufzufordern ein neues Führungszeugnis vorzulegen, es sei den es ergeben sich vorher gewichtige Anhaltspunkte für eine Straftat eines Mitarbeiters.

3. Weiterhin wird ein erweitertes Führungszeugnis auf Antrag erteilt, wenn es benötigt für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(§ 30a Abs. 1 Nr. 2 b) und c))

Der Kreis derjenigen, für die ein solches Führungszeugnis eingeholt werden kann, wird durch die Regelung in § 30a Abs. 1 b) BZRG weit über den Kreis der hauptamtlichen Fachkräfte des § 72 Abs. 1, 72 a SGB VIII ausgedehnt.

Auch ist nach § 30a Abs. 1 c) BZRG möglich, ein erweitertes Führungszeugnis für eine Tätigkeit einzuholen, die in vergleichbarer Weise wie eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Laut Gesetzesbegründung sollen hierunter beispielsweise Hausmeister an Schulen oder Bademeister in einem öffentlichen Schwimmbad fallen.

Ob und wann ein erweitertes Führungsz e ugnis auch von ehren amtlich Tätigen angefordert wird bzw. angefordert werden muss , ist in Abs. 1 b) und c) des § 30a BZRG nicht geregelt. Die Beibringung eines erweiterten Führungszeugnisses ist daher eine »Kann-Bestimmung«.

Damit ist es im Bereich der freien Jugendhilfe (Vereins- und Verbandsarbeit) nicht zwingend vorgeschrieben, von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.

Der Gesetzgeber hat die Frage der Überprüfung des ehrenamtlichen Personals in die Verantwortung der jeweiligen Organisation, die ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeit einsetzt, gelegt. Denkbar sind Selbstverpflichtungen von Verbänden zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für alle Ehrenamtler oder nur solche, die in besonders sensiblen Bereichen eingesetzt werden.

 

In der Jugendverbandsarbeit gibt es zu dieser Thematik unterschiedliche Sichtweisen und Empfehlungen. (siehe Anlagen: Empfehlung Caritasverband vom 26. April 2010; andere Sichtweise: Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2010; Pressemitteilung und Hintergrundpapier des DBJR, Juni 2010)

Aktuell ist auf Bundesebene beabsichtigt, die Fragestellung, ob und inwieweit die Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen auch auf ehrenamtliche tätige Personen ausgedehnt werden soll, am Runden Tisch  gegen sexuellen Missbrauch zu überprüfen.

 

Antragsverfahren

Der Betroffene muss nach § 30a Abs. 2 BZRG bei seiner zuständigen Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellen.

Dazu muss der Behörde die schriftliche Aufforderung der Stelle vorgelegt werden, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Diese Stelle muss auch bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Der Antragsteller erhält das erweiterte Führungszeugnis mit der entsprechenden Bestätigung und muss dies weiterleiten. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, wird es der Behörde unmittelbar übersandt (§ 30 Abs. 5 BZRG).

Gebühren für erweitertes Führungszeugnis

Für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses erhebt das Bundesamt für Justiz eine Gebühr von 13 Euro. Die Kosten der Erstausstellung trägt der Arbeitnehmer. Im Beschäftigungsverhältnis übernimmt sie der Arbeitgeber.

Ehrenamtliche Mitarbeiter können einen Gebührenerlass beantragen. Dieser Antrag muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses gestellt werden. Hierzu muss zuvor die Organisation oder der Verband formlos erklär en, dass die Absicht besteht, den Antragssteller als Ehrenamtler einzuset zen. Bei diese r Entscheidung hand elt es sich um eine Erme ssensentscheidung des Bundesamtes für Justiz.

Weiterhin besteht grundsätzlich eine Gebührenbefreiung bei Mittellosigkeit des Antragsstellers. Diese wird grundsätzlich bei Schülern, Empfängern von ALG II bzw. Grundsicherung angenommen.

In Vertretung

E l z e r