1. Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Das „Erste Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes“ ist am 27. Juli 2013 in Kraft getreten. Folgende wichtige Neuregelungen weist das jetzt gültige Denkmalschutzgesetz NRW auf:
1.1 Unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.
1.2 In Nordrhein-Westfalen wurde das sogenannte Schatzregal eingeführt.
1.3 Neu geregelt wurde auch das Betretungsrecht, da hier eine erhebliche Gesetzeslücke bestand.
1.4 Neu eingeführt wurde das sogenannte Verursacherprinzip.
2. Regressfälle in Zusammenhang mit Verursachergrabungen
Die Klage auf Erstattung eines Kiesunternehmens in Höhe von 95.000 Euro wurde zwischenzeitlich vom VG Düsseldorf abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. In drei weiteren Regressfällen liegt noch keine endgültige Entscheidung vor.
3. Entwicklung des Denkmalförderprogramms
Für die Bodendenkmalpflege in NRW ist grundsätzlich eine Zuschussförderung in einer Höhe von ca. 2,82 Millionen Euro p.a. (gegenüber rd. 3,01 Millionen Euro in den Vorjahren) geplant. Es deuten sich Schwierigkeiten für das Haushaltsjahr 2014 an. Momentan gibt es bei Baudenkmälern keine Deckung für Zusagen aus den Vorjahren in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro. Man plant diese Deckung aus dem Ansatz der Bodendenkmalpflege für das 2014.