Antrag-Nr. 12/394
Begründung:
Eine Ausgliederung von Betrieben des LVR bedeutet in der Regel eine Verschlechterung für die Bediensteten gegenüber einer Bezahlung nach dem TVÖD.
Über die Ausgliederung wird zumeist gestrafft, rationalisiert und eingespart. Leistungen und Personal werden reduziert. Dabei besteht die Gefahr, dass sich Nachteile für die Beschäftigten auch negativ auf die Empfänger von Dienst- und Hilfeleistungen auswirkt.
Eine rein ertragsorientierte Handlungsweise kann nicht das Ziel einer gemeinnützigen Institution wie dem LVR sein.
Daher ist die Ausgliederung von Betrieben mit dem Ziel der Lohneinsparung abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Jörg Detjen