Das neue Bundeskinderschutzgesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, verpflichtet den überörtlichen Träger der Jugendhilfe als die verantwortliche Behörde des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII, den präventiven Kindesschutz in den öffentlichen Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung in Form von Beratung und Unterstützung wesentlich offensiver und stärker umzusetzen. Damit setzt der Gesetzgeber Forderungen der "Runden Tische zur Heimerziehung der 50er und 60er Jahre" und zum "sexuellen Missbrauch" konsequent um.
Für die Praxis der Heimaufsicht ergeben sich dadurch neue Schwerpunktsetzungen und Inhalte.