Der LVR ist außerordentliches Mitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes benennen die Mitglieder Delegierte zum Deutschen Gemeindekongress (= Deutscher Kommunalkongress). Der nächste Deutsche Kommunalkongress findet vom 03. bis 04.06.2013 in Berlin statt.
Die Anzahl der von den außerordentlichen Mitgliedern zu benennenden Delegierten ist nicht vorgeschrieben und muss vom Landschaftsausschuss durch Beschluss festgelegt werden.
Soll mehr als eine Vertreterin / ein Vertreter entsandt werden, muss gemäß § 113
Absatz 2 GO i.V.m. § 23 Absatz 2 LVerbO die Direktorin des Landschaftsverbandes oder ein von ihr vorgeschlagener Bediensteter beim LVR dazu zählen.
Wenn der Landschaftsausschuss zwei oder mehr Vertreter / Vertreterinnen benennt, kann dies durch Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag erfolgen.
Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag zu Stande, ist das Verhältniswahlverfahren nach Hare-Niemeyer durchzuführen.
Der Landschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.03.2013 unter Vorlage Nr. 13/2729 mehrheitlich beschlossen, neben einer Vertreterin / einem Vertreter der Verwaltung sechs weitere Vertreterinnen / weitere Vertreter, nämlich eine / einen je Fraktion, zur Teilnahme am Deutschen Kommunalkongress zu benennen.
Aufgrund des in der Sitzung erfolgten Widerspruchs der CDU-Fraktion gegen die Benennung von je einer Vertreterin / einem Vertreter je Fraktion, hätten die Vertreter, nach Festlegung der Anzahl der zu entsendenden Delegierten durch den Landschaftsausschuss, durch das Verhältniswahlverfahren nach Hare-Niemeyer festgelegt werden müssen. Der Beschluss des Landschaftsausschusses vom 15.03.2013 verletzt mithin geltendes Recht und ist gemäß § 19 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 LVerbO durch die LVR-Direktorin zu beanstanden. Die Beanstandung ist dem Landschaftsausschuss durch die LVR-Direktorin mit Schreiben vom 08.04.2013 mitgeteilt worden.
Über die Entsendung von Delegierten hat der Landschaftsausschuss innerhalb eines Monats nach der erfolgten Beanstandung erneut zu beschließen.