Mit Wirkung vom 13.12.2011 hat der Landtag eine Änderung der Regelungen des § 20 PsychKG – Besondere Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Neuregelungen führen zu einer Erhöhung der Anforderungen an die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Danach
- ist die Begleitung und Beobachtung besonderer Sicherungsmaßnahmen mittels technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören des gesprochenen Wortes (sogenannte Videoüberwachung) nicht mehr zulässig,
- werden die Anforderungen an die Begleitung von mechanischen Fixierungen erhöht. So sind Fixierungen nach neuem Recht obligat mittels Sitzwachen zu begleiten. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Durchführung von Sitzwachen geschärft.
Im Rahmen der Vorlage werden die Konsequenzen für die Arbeit der LVR-Kliniken dargestellt.