LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3157
öffentlich
Datum:
09/05/2013
Dienststelle:
Fachbereich 43
Bearbeitung:
Herr Schönberger
Landesjugendhilfeausschuss26.09.2013Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Beschlussvorschlag:
Die „Sprungtuch gGmbH“, Weyertal 13 in Köln, wird gemäß
§ 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG NRW gemäß Vorlage Nr. 13/3157 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung

E l z e r
Zusammenfassung:

Die „Sprungtuch gGmbH“, Weyertal 13 in Köln, soll als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt werden.


Begründung:

Die „Sprungtuch gGmbH“, Weyertal 13 in Köln (GmbH), beantragte mit Schreiben vom 25.03.2013 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beim Landesjugendamt.

Die Sprungtuch gGmbH ist aus dem auch weiterhin bestehenden Sprungtuch e.V. (Verein) unter gleicher Adresse hervorgegangen. Der Verein hat mit Bescheid vom 04.05.1998 vom Landesjugendamt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe erhalten und war bislang schwerpunktmäßig im Bereich des Rhein-Sieg-Kreises tätig.

Der Verein ist Mitgesellschafter der gGmbH. Ein Teil der bisher vom Verein wahrgenommenen Aufgaben soll sukzessive auf die gGmbH übergehen. Räumlicher Schwerpunkt der Jugendhilfeaktivitäten sollen auch weiterhin die Kommunen im rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises sein.

Der Gesellschaftsvertrag ist als Anlage beigefügt.

I.

Für die Anerkennung ist gemäß §§ 75 III SGB VIII, 25 I Nr. 2 AG-KJHG-NRW „das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses zuständig , wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Landesjugendamtes hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist. Gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig.“

Der regionale Bezug zum Verbandsgebiet des LVR ist gegeben. Es wurde keine lokale, auf den Rhein-Sieg-Kreis als Arbeitsbereich oder die kreisfreie Stadt Köln als Sitz des Trägers beschränkte und auch keine bundesweite Anerkennung beantragt, sondern eine Anerkennung im Rheinland, die über die Grenze eines einzelnen Jugendamtsbezirkes des

LVR-Landesjugendamtes hinausreicht.

II.

Gemäß §§ 1, 75 SGB VIII sind für eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe durch das Landesjugendamt als Voraussetzung erforderlich, dass der Träger

1.    eine juristische Person oder Personenvereinigung ist,

2.    die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, also die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördert,

3.    gemeinnützige Ziele verfolgt,

4.    sowie aufgrund der

a.  fachlichen und

b.    personellen

Voraussetzungen erwarten lässt, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und

5.   die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Sind diese Voraussetzungen seit mindestens 3 Jahren erfüllt, so hat der beantragende Jugendhilfeträger einen Anspruch auf eine Anerkennung als freier Träger.

Sind diese Voraussetzungen zwar erfüllt, die Dauer von 3 Jahren, für die sie erfüllt sind, allerdings noch nicht erreicht, so hat der Träger einen Anspruch gegen das Landesjugendamt, nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Anerkennung zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die o.g. Voraussetzungen zu prüfen waren:

Zu 1.

Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Sprungtuch gGmbH eine juristische Person.

Zu 2.

Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gesellschaftszweck „die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Kriminalprävention“ durch „Maßnahmen und Projekte der Jugendhilfe und Kriminalprävention in Form der Einzelfallhilfe, soziale Gruppenarbeit, Familienhilfe und Familientherapie sowie durch soziale Trainingskurse und die Durchführung gerichtlicher Betreuungsweisungen sowie durch Förderung, Aufbau und Unterhalt von Einrichtungen, die den vorgenannten Zielen dienen und die Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen und Initiativen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.“

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins vom 27.11.2012 „soll der Verein zukünftig mit der gGmbH arbeitsteilig kooperieren. Dabei wird die gGmbH die Bereiche ‚Pädagogik und Therapie‘ übernehmen, während der Verein sich insbesondere dem Bereich ‚Suchtprävention‘ widmet.“

Der Träger hat sich gemäß dem vorgelegten Tätigkeitsprofil des als Mutterverein fungierenden Vereins in der Vergangenheit nicht nur der Vermittlung einzelner Fähigkeiten, sondern der Entwicklung der jugendlichen Gesamtpersönlichkeit im Sinne des § 1 I SGB VIII gewidmet.

An einer Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe besteht insoweit kein Zweifel.

Zu 3.

Durch Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Süd vom 15.02.2013 wurde eine vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung erteilt. Die Gemeinnützigkeit ist somit zu unterstellen.

Zu 4.

Die gGmbH plant, nach der Anerkennung die Aktivitäten des Vereins teilweise auf die gGmbH zu übertragen und die beiden Körperschaften kooperativ zusammenarbeiten zu lassen. Die gGmbH soll die Aufgaben d er P ädagogik und Suchttherapie übernehmen und der Verein die Aufgabe der Suchtprävention.

Bei der gGmbH sind 6 pädagogische Fachkräfte einschließlich der beiden geschäftsführenden Gesellschafter beschäftigt, die über einschlägige Studienabschlüsse und mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Derzeit wird die gGmbH in den Räumlichkeiten des Vereins betrieben, die Anmietung weiterer Räumlichkeiten ist geplant und die Finanzierung gesichert.

Die GmbH verfügt somit über die fachlichen und personellen Voraussetzungen, die einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erwarten lassen.

Zu 5.

Zweifel an einer grundgesetzkonformen Arbeit bestehen nicht.

 

 

 In Vertretung

 

 E l z e r

Anlagen: