LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/828
öffentlich
Datum:
09/08/2005
Dienststelle:
Amt 06
Bearbeitung:
Landschaftsausschuss30.09.2005Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Korruptionsbekämpfungsgesetz
hier: Veröffentlichungspflicht nach § 17
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz zu erteilenden Auskünfte im Internet zu veröffentlichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:noch nicht bezifferbar
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:noch nicht bezifferbar
Unterschrift:
M o l s b e r g e r
Begründung:


Die Landschaftsversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.09.2005 die Änderung der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse beschlossen.

Im Rahmen der Vorberatung hat der Ältestenrat  in seiner Sitzung am 02.09.2005 die in § 39 der Geschäftsordnung i.V.m. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht diskutiert und die Verwaltung beauftragt zu eruieren, wo der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und einige Großstädte die nach Korruptionsbekämpfungsgesetz geforderten Angaben veröffentlichen.

Die Befragung hat folgendes Ergebnis:

StadtVeröffentlichungsort
AachenInternet
BonnInternet + Handbuch
DüsseldorfInternet
DuisburgInternet
EssenAmtsblatt
KölnInternet
KrefeldInternet + Amtsblatt
LeverkusenInternet
MönchengladbachInternet
Mülheim / RuhrInternet
Oberhausenist noch nicht festgelegt
Remscheidist noch nicht festgelegt
Solingenist noch nicht festgelegt
Wuppertal

Internet

LWL   Internet  

Neben der besseren Transparenz für die Öffentlichkeit sprechen auch Kostengründe für eine Veröffentlichung im Internet.

Eine Veröffentlichung im Ministerialblatt kostet pro Seite 403,50 €. Bei ca. 8-10 Seiten wären dies Kosten i.H.v. 3228,00 - 4035,00 €. Eine Veröffentlichung im Internet verursacht keine zusätzlichen Kosten, sondern ist durch die Internetpauschale abgedeckt.

Hinsichtlich der Anmerkung im Ältestenrat, dass evtl. eine Novellierung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes beabsichtigt sei, haben die Nachfragen bei der zuständigen Stabsstelle "Innenrevision" beim Innenministerium ergeben, dass es im Rahmen der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht dazu kommen könne, dass ein Korruptionsregister des Bundes eingeführt werde, was Auswirkungen auf das bereits bestehende Korruptionregister des Landes haben könne. Konkrete Vorschläge des Bundes liegen noch nicht vor.

Veränderungspläne hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht sind dem Innenministerium nicht bekannt.




M o l s b e r g e r 

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden