Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/828
öffentlich
Datum: | 09/08/2005 |
Dienststelle: | Amt 06 |
Bearbeitung: | |
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Tagesordnungspunkt:
Korruptionsbekämpfungsgesetz
hier: Veröffentlichungspflicht nach § 17
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz zu erteilenden Auskünfte im Internet zu veröffentlichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme: | noch nicht bezifferbar |
Im Haushaltsplan veranschlagt: | Nein |
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Im Wirtschaftsplan veranschlagt: | Nein |
Mittel stehen zur Verfügung: | Nein |
Jährliche Folgekosten: | noch nicht bezifferbar |
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Unterschrift:
M o l s b e r g e r
Begründung:
Die Landschaftsversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.09.2005 die Änderung der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse beschlossen.
Im Rahmen der Vorberatung hat der Ältestenrat in seiner Sitzung am 02.09.2005 die in § 39 der Geschäftsordnung i.V.m. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht diskutiert und die Verwaltung beauftragt zu eruieren, wo der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und einige Großstädte die nach Korruptionsbekämpfungsgesetz geforderten Angaben veröffentlichen.
Die Befragung hat folgendes Ergebnis:
Stadt | Veröffentlichungsort |
Aachen | Internet |
Bonn | Internet + Handbuch |
Düsseldorf | Internet |
Duisburg | Internet |
Essen | Amtsblatt |
Köln | Internet |
Krefeld | Internet + Amtsblatt |
Leverkusen | Internet |
Mönchengladbach | Internet |
Mülheim / Ruhr | Internet |
Oberhausen | ist noch nicht festgelegt |
Remscheid | ist noch nicht festgelegt |
Solingen | ist noch nicht festgelegt |
Wuppertal | Internet |
Neben der besseren Transparenz für die Öffentlichkeit sprechen auch Kostengründe für eine Veröffentlichung im Internet.
Eine Veröffentlichung im Ministerialblatt kostet pro Seite 403,50 €. Bei ca. 8-10 Seiten wären dies Kosten i.H.v. 3228,00 - 4035,00 €. Eine Veröffentlichung im Internet verursacht keine zusätzlichen Kosten, sondern ist durch die Internetpauschale abgedeckt.
Hinsichtlich der Anmerkung im Ältestenrat, dass evtl. eine Novellierung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes beabsichtigt sei, haben die Nachfragen bei der zuständigen Stabsstelle "Innenrevision" beim Innenministerium ergeben, dass es im Rahmen der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht dazu kommen könne, dass ein Korruptionsregister des Bundes eingeführt werde, was Auswirkungen auf das bereits bestehende Korruptionregister des Landes haben könne. Konkrete Vorschläge des Bundes liegen noch nicht vor.
Veränderungspläne hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht sind dem Innenministerium nicht bekannt.
M o l s b e r g e r