Nach § 67 Abs. 1 LPVG ist bei der obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern.
Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes sein. Sie werden von beiden Seiten je zur Hälfte bestellt.
Oberste Dienstbehörde beim Landschaftsverband Rheinland ist der Landschaftsausschuss, zuständige Personalvertretung ist der Gesamtpersonalrat. Die Wahlperiode des Gesamtpersonalrates hat am 01.07.2012 begonnen und endet am 30.06.2016. Für diesen Zeitraum ist eine Einigungsstelle zu bilden.
Die Einigungsstelle wird gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW in der Besetzung mit der vorsitzenden Person bzw. dessen Stellvertreter/-in und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die je zur Hälfte von der Personalvertretung und der obersten Dienstbehörde benannt werden, tätig.
Besonderheit der Benennung für die laufende Wahlperiode ist, dass sich Verwaltung und Gesamtpersonalrat darauf verständigt haben, das Vorsitz und 1. stellvertretender Vorsitz der Einigungsstelle nach der Hälfte der Wahlperiode, also zum 01.07.2014, wechseln sollen.
Weitere Neuerung seit der Novellierung im Jahre 2011 ist, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer nicht mehr für die Dauer der gesamten Wahlperiode der Personalvertretung benannt werden und der LA über eine entsprechende Liste beschließen muss, sondern die Beisitzer/-innen anlassbezogen für das jeweilige Einigungsstellenverfahren (§ 67 Abs. 1 LPVG) benannt werden.