Vorlage-Nr. 12/2685
Beschlussvorschlag:
Nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG NRW, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird gemäß Vorlage Nr. 12/2685 die Pädagogische Erziehungshilfen Mens gemeinnützige GmbH, Mettmann, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Begründung zur Vorlage 12/2685
1. Die Pädagogische Erziehungshilfen Mens gemeinnützige GmbH (www.erziehungshilfen-mens.de),
gegründet im Dezember 2006, widmet sich nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Förderung von Er-
ziehung und Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Leistung von erzieher-
ischen Hilfen auf der Grundlage der §§ 27 - 35a und den §§ 41-42 SGB VIII.
2. Zwei der drei Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt. Alle Gesellschafter sind hinsichtlich
ihres beruflichen Hintergrundes langjährig in der Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der er-
zieherischen Hilfen tätig und verfügen über entsprechende Qualifikationen. Der Gesellschafter Uwe
Mens ist bereits seit 2001 freiberuflich für das Jugendamt Mettmann im Rahmen ambulanter er-
zieherischer Hilfen tätig.
Darüber hinaus beschäftigt die Gesellschaft fünf Voll-/Teilzeitkräfte sowie acht Honorarmitarbeiter.
3. Seit Beginn dieses Jahres wurden in den Städten Heiligenhaus, Ratingen, Solingen, Wülfrath,
Mettmann und Hilden in insgesamt 60 Fällen ambulante erzieherische Hilfen geleistet.
Darüber hinaus verfügt der Träger über eine Betriebserlaubnis für zwei Plätze der Inobhutnahme in
Mettmann. Hinsichtlich der Inanspruchnahme wurde mit dem Jugendamt der Stadt Mettmann eine
Vereinbarung getroffen.
Weiterhin ist der Träger in Hilden im Bereich der sozialen Gruppenarbeit und im Kreis Mettmann im
Rahmen der Gewaltprävention an Schulen engagiert.
In anderen Kommunen werden Anti-Gewalt-Trainingskurse durchgeführt.
4. Von Seiten des Amtes 41 sowie von den Jugendämtern, in deren Bereich der Träger aktiv ist, werden
gegen die Anerkennung keine Bedenken erhoben.
5. Nach der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann vom 30.03.2007 sowie
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6. Da sich die Aktivitäten des Trägers über mehrere Jugendamtsbereiche im Bereich des Landesjugend-
amtes Rheinland erstrecken, ist für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 25 (1),
Ziff. 2 AG-KJHG das Landesjugendamt Rheinland zuständig.
7. Die Vorraussetzungen für die Anerkennung werden erfüllt.
8. Der Gesellschaftsvertrag ist beigefügt.
In Vertretung
M e r t e n s