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Antrag-Nr. 12/3
öffentlich
Datum:
12/22/2004
Antragsteller:
SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, FDP
Landschaftsausschuss13.01.2005Entscheidung
Tagesordnungspunkt:
Gesellschaftsvertrag der Rheinland Kultur GmbH ändern
Beschlussvorschlag:
1. Der Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland wird dahingehend gebunden, den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Rheinland Kultur GmbH gemäß der unten stehenden Formulierungen in einer unverzüglich einzuberufenden Gesellschafterversammlung zuzustimmen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, etwaige Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag, sofern sie zur Umsetzung notwendig und nicht materieller Art sind, unverzüglich vorzunehmen.
Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Rheinland Kultur GmbH


§ 5 Gesellschafterversammlung
Absatz 4
Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland wählt die Vertreterin/den Vertreter des Gesellschafters Landschaftsverband Rheinland in der Gesellschafterversammlung. Ferner nehmen der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates, die Vorsitzenden der in der Landschaftsversammlung vertretenen Frak-tionen sowie die Geschäftsführung teil; Vertretung ist zulässig. Das Weisungsrecht des Gesellschafters Landschaftsverband Rheinland gegenüber seinem Vertreter in der Gesell-schafterversammlung wird durch den Landschaftsausschuss ausgeübt.

§ 6 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Spiegelstrich 6
Die Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung.


§ 7 Bestellung des Aufsichtsrates
Absatz 1
Der Aufsichtsrat besteht aus 11 dem Direktor, dem Kämmerer des Landschaftsverbandes Rheinland und weiteren 9 ordentlichen Mitgliedern sowie 9 stellvertretenden Mitgliedern, die vom Landschaftsausschuss entsandt und abberufen werden. Gegenüber den Mitglie-dern des Aufsichtsrates besteht ein Weisungsrecht des Landschaftsverbandes Rheinland, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Direktor und der Kämmerer des Landschaftsverbandes können durch die Landesräte für Kultur und Gesundheitswesen, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder durch die stellvertretenden Auf-sichtsratsmitglieder vertreten werden.

Absatz 5
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch den Gesellschafter unverzüglich ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu entsenden. Bis dahin wird das Aufsichtsratsmandat durch ein stellvertretendes Aufsichts-ratsmitglied wahrgenommen.

§ 8 Sitzungen des Aufsichtsrats
Absatz 3
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende o-der stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen bzw. dabei durch ein stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied vertreten werden. Er fasst, soweit durch den Gesell-schaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates
Absatz 4, Spiegelstrich 2
Entfällt („Die Entlastung der Geschäftsführung.“)

§ 10 Geschäftsführung
Absatz 2
Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung, nach Vorbe-ratung durch den Aufsichtsrat, für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund von der Gesellschafter-versammlung widerrufen werden.
Begründung:
Begürndung erfolgt mündlich.
Unterschriften:
gez. Dr. Rolle
f.d.R. B r a u s c h
SPD
gez. Asch
f.d.R. K e s s i n g
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
gez. Paßmann
f.d.R. R u n k l e r
FDP

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden