Antrag-Nr. 13/222
Begründung:
Artikel 19 der UN Behindertenrechtskonvention legt fest, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
Im Bereich des LVRs leben zwischen 10.000 und 15.000 erwachsene Menschen mit Behinderung in ihrer Herkunftsfamilie und werden dort im wesentlichen von ihren Eltern unterstützt.
Die Leistungen, die hier in den Familien erbracht werden, führen zu Einsparungen bei ansonsten notwendigen öffentlichen Transferleistungen.
Mit zunehmendem Alter sowohl der Menschen mit Behinderung als auch deren Eltern wird es schwieriger , die familiäre Unterstützung so sicher zu stellen, dass Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist.
Damit als Alternative nicht nur der Auszug aus dem gewohnten Umfeld in eine eigene Wohnung oder in eine stationäre Einrichtung in Frage kommt, ist eine Leistungsgewährung ein Beitrag, das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderung deutlich zu stärken.