Der LVR erhebt eine Bedarfsumlage in Höhe seiner nicht durch Umlagemittel refinanzierten anteiligen Beteiligung an den Kosten des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Folge der Deutschen Einheit.
Die Erhebung der Bedarfsumlage erfolgt gemäß § 10a Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1e und 23c der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO), wobei aufgrund des vorliegenden Sondertatbestandes die Voraussetzung der Inanspruchnahme des Eigenkapitals entfällt. Da nach § 23c LVerbO auch die Beteiligungsrechte der Mitgliedskörperschaften gem. § 55 Abs. 1 und 2 Kreisordnung NRW (KrO NRW) zu wahren sind, wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit den Mitgliedskörperschaften eingeleitet.
Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte nahmen acht Mitgliedskörperschaften Stellung zur Erhebung einer Bedarfsumlage. Daneben liegt eine gemeinschaftliche Stellungnahme von fünf kreisfreien Städten vor.
In analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 KrO NRW sind die im Rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der Mitgliedskörperschaften als Einwendungen zu werten und der Landschaftsversammlung zur Beratung über die Erhebung der Bedarfsumlage zur Kenntnis zu geben.
In der Stellungnahme der Stadt Essen wird der Erhebung der Bedarfsumlage grundsätzlich zugestimmt; diese wird daher nicht als Einwendung behandelt.
Alle Stellungnahmen sind als Anlagen 1 bis 9 beigefügt.