§ 10 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland erhält folgende Fassung:
"Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes, deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt entsprechend für Abschluss, Verlängerung und Entfristung von Zeitverträgen."