LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/1101
öffentlich
Datum:
01/02/2006
Dienststelle:
Amt 43
Bearbeitung:
Herr Pütz
Unterausschuss Struktur und Planung der Jugendhilfe19.01.2006Beratung
Landesjugendhilfeausschuss26.01.2006zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Neue Kostenheranziehung im SGB VIII
hier: Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenheranziehung
Kenntnisnahme:
Die Vorlage Nr. 12/1101 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:
Unterschrift:
In Vertretung

K u k l a
Begründung:

Nach einem vergeblichen Versuch im Jahr 2000, die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Kindergeldes als Mindesteinnahme für die Jugendämter zu ändern, wurde ab dem 26.01.2004 in einer Arbeitsgruppe beim Familienministerium die gesamte Kostenheranziehung im Achten Kapitel des SGB VIII neu entwickelt.

Am 01.10.2005 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Kraft getreten. Mit den neuen Regelungen in den §§ 91 ff. SGB VIII und durch die zum gleichen Termin in Kraft getretene Kostenbeitragsverordnung ist die Kostenheranziehung vereinheitlicht und geradezu revolutionär vereinfacht worden: Jeder Elternteil hat nach der Minderung seines Nettoeinkommens um 25 % einen Kostenbeitrag aus dem verbliebenen maßgeblichen Einkommen zu zahlen. Unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten wird der Kostenbeitrag aus einer Tabelle abgelesen. Mindestens ist vom Kindergeld beziehenden Elternteil das auf den untergebrachten jungen Menschen entfallende Kindergeld als Kostenbeitrag abzuführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Eltern durch dieses einfache Verfahren bereits im Hilfeplangespräch darüber informiert werden, wie hoch der Kostenbeitrag für die beantragte Maßnahme sein wird. 

Die Gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenheranziehung sind als Anlage beigefügt.

Im Auftrag

D r . S c h n e i d e r

Anlagen: