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Antrag-Nr. 12/104
öffentlich
Datum:
03/01/2006
Antragsteller:
SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, FDP
Landesjugendhilfeausschuss02.03.2006empfehlender Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Zuständigkeitslockerungs-Gesetz
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufsicht und Fachberatung für Kindertageseinrichtungen und
Einrichtungen der Erziehungshilfe nach §§ 85 i.V.m. 45 Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG/SGBVIII

- müssen aus Kostengründen

- sowie unter fachlichen Gesichtspunkten der
Einheit von Aufsicht, Fachberatung und Fortbildung bei den
überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den
Landesjugendämtern verbleiben. Die Aufsichts-, Fachberatungs-
und Fortbildungsfunktion der Landesjugendämter darf nicht auf
eine bloße hoheitliche Eingriffsfunktion zurückgestutzt
werden. Dies wäre ein klarer, fachlich-qualitativer
Rückschritt in den sozialpädagogischen Angeboten der
Jugendhilfe.

- Das nach Art. 6 des Grundgesetzes formulierte
staatliche Wächteramt zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und
Familien wird hierdurch konkretisiert.

- Damit wird die nach dem Grundgesetz vorgegebene, bundesweite
Vergleichbarkeit von Jugendhilfeleistungen gesichert. Sie sind
immer gleichzeitig sowohl Erziehungs-, als auch Bildungs- und
Förderleistungen. Fachliche Qualität und Standards
bedarfsgerechter Jugendhilfeleistungen für Kinder, Jugendliche
und Familien dürfen nicht von der Finanzkraft der Kommunen
abhängig sein.


2. Der Landschaftsverband Rheinland als Träger des
Landesjugendamtes spricht sich erneut eindeutig

- für die bundesrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung von
Jugendämtern und Landesjugendämtern aus und damit

- für die Zweigliedrigkeit der Jugendämter und
Landesjugendämter. Sie muss erhalten bleiben, damit die
stimmberechtigte Mitwirkung und Mitgestaltung von freien
Trägern der Jugendhilfe als „Nicht-Regierungs-Organisationen“
in den örtlichen und überörtlichen Jugendhilfeausschüssen
Bestandteil von gesellschaftlicher und fachlicher
Partizipation bleibt. Die freien Träger der Jugendhilfe
erbringen über 70 % der Jugendhilfeleistungen vor Ort.


3. Für die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit der Schule sowie
für familienrechtliche Aufgabenzuweisungen und die
Zusammenarbeit mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten,
den Jugendgerichten und der Polizei ist das örtliche Jugendamt
als einheitlich handelnde, sozialpädagogische Fachbehörde und
in seiner Funktion als Amtsvormund, Amtspfleger und Beistand
unerlässlich.

4. Der LVR als Träger des Landesjugendamtes fordert die
Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, im Rahmen der
Vorbereitung und Debatte um die Förderalismusreform die
Jugendhilfe in einer klaren Bundeszuständigkeit zu belassen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, sich bei den kommunalen
Spitzenverbänden und der freien Wohlfahrtspflege für die
Umsetzung dieses Beschlusses einzusetzen.
Begründung:
Unterschriften:
Klaus Brausch
Ulrike Kessing
Hans-Otto Runkler

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden