Vorlage-Nr. 13/898
Begründung der Vorlage Nr. 13/898:
Unter Berücksichtigung der aktualisierten steuerrechtlichen Regelungen zur Entschädigung von Gremienmitgliedern sowie zum Vermögensanfall in gemeinnützigen Stiftungen ist, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht zu gefährden, die Stiftungssatzung wie folgt anzupassen (vorgenommene Satzungsänderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):
§ 6 Ziffer 3 der Stiftungssatzung
„Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf pauschalen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit die entstandenen Kosten nicht von Dritten getragen werden. Der Vorstand beschließt über die pauschalen Aufwandsentschädigungsleistungen gemäß Satz 2.“
§ 11 Ziffer 4 der Stiftungssatzung
„Die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf pauschalen Ersatz von der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen gemäß § 670 BGB, soweit die dadurch entstehenden Kosten nicht von einem Dritten getragen werden. Der Vorstand beschließt über die pauschalen Aufwandsentschädigungsleistungen gemäß Satz 2.“
§ 15 der Stiftungssatzung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Stiftungsvermögen an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.
Die Satzungsanpassungen sind mit der zuständigen Finanzbehörde gemäß § 14 der Stiftungssatzung abgestimmt. Der Stiftungsaufsicht werden diese Satzungsanpassungen
lt. § 5 des StiftG NRW angezeigt.
In Vertretung
H ö t t e