LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/3674
öffentlich
Datum:
10/10/2008
Dienststelle:
Fachbereich 12
Bearbeitung:
Frau Rother
Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung27.10.2008empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss31.10.2008Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Befristungszeitraum der Arbeitsverträge für zukünftig neu einzustellende Betriebsleitungsmitglieder für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland
Beschlussvorschlag:
"Der Abänderung des Befristungszeitraums der Arbeitsverträge für zukünftig neu einzustellende Betriebsleitungsmitglieder für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) wird gemäß Vorlage Nr. 12/3674 zugestimmt."
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
V o i g t s b e r g e r 
Begründung der Vorlage Nr. 12/3674:

 

Mit der Ablösung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005 wurde die Regelung des § 32 TVöD eingeführt, wonach Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden können. Die Regelung des

§ 32 TVöD beinhaltet darüber hinaus, ab der Entgeltgruppe 13 die Möglichkeit der dreimaligen Verlängerung.

Diese Entwicklung im Tarifrecht erfordert eine Anpassung der derzeitig beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) noch praktizierten Regelung des Abschlusses von auf fünf Jahren befristeten Arbeitsverträgen für neu eingestellte Mitglieder der Betriebsleitungen in den wie Eigenbetrieben geführten Einrichtungen.

Im Hinblick auf den anstehenden Umstrukturierungsprozess bei den LVR-Kliniken ist es sinnvoll, die Betriebsleitungen bei dieser Neuregelung zunächst außen vor zu lassen, bis der Umstrukturierungsprozess in den Kliniken und die Frage der Art der Betriebsleitung endgültig geklärt sind.

Mit zukünftig neu einzustellenden Betriebsleitungsmitgliedern für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen beim Landschaftsverband Rheinland, mit Ausnahme der Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken, soll daher aus Gründen der Rechtssicherheit in Anlehnung an die Regelung des § 32 TVöD ein auf 4 Jahre befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

 

Die Betriebssatzungen sind entsprechend anzupassen.

 

In Vertretung

v o m   S c h e i d t

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden