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LANDSCHAFTSVERSAMMLUNG
RHEINLAND
Antrag-Nr. 12/287
öffentlich
Datum:
02/13/2008
Antragsteller:
CDU
Sozialausschuss19.02.2008empfehlender Beschluss
Landesjugendhilfeausschuss21.02.2008empfehlender Beschluss
Finanz- und Wirtschaftsausschuss27.02.2008empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss07.03.2008Beschluss
Landschaftsversammlung10.03.2008Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Haushalt 2008
Modellprojekt Wohnen geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Modellprojekt vorzubereiten, um auch Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung die Betreuung in einer Pflegefamilie zu ermöglichen. Die Finanzierung ist aus den Mitteln der Eingliederungshilfe, die andernfalls für deren Wohnheimbetreuung aufzuwenden wäre, sicherzustellen. Das Modellprojekt soll sich auf eine kreisfreie Stadt und einen Landkreis beschränken.
Begründung:

Der Landschaftsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist für die Finanzierung der Wohnhilfen für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen geistigen Behinderung sachlich zuständig, sofern es sich um Hilfen in (teil)stationärer Form handelt. Eine stationäre Hilfe liegt nur dann vor, wenn die Leistung in einer Einrichtung erbracht wird. Pflegestellen und Pflegefamilien fallen nicht unter den engen Einrichtungsbegriff im Sinne dees SGB XII. Diese Betreuungsform ist den ambulanten Wohnhilfen zuzuordnen.
Politische Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes haben sich im vergangenen Jahr in unterschiedlicher Form mit den Hilfen für geistig behinderte Kinder beschäftigt.
Im März 2007 wurde in Düsseldorf eine Fachtagung zur Rechtsposition behinderter Pflegekinder durchgeführt. Deren Initiatorin hatte zuvor im Landesjugendhilfeausschuss insbesondere über die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten berichtet, für geistig behinderte Kinder eine Betreuung in einer Pflegefamilie als Alternative zu einer Wohnheimunterbringung zu erreichen. Zuständigkeitskonflikte zwischen örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe treten vielfach auf, da die Betreuung in Pflegefamilien als solche in den SGB nicht explizit geregelt ist.
Es besteht in fachlicher Hinsicht allerdings Konsens darüber, dass eine Betreuung vor allem jüngerer Kinder in einem pflegefamiliären Kontext in vielen Fällen sinnvoller ist als eine Heimunterbringung. Auch Kindern mit einer geistigen Behinderung soll im Sinne des Normalitätsprinzips ein Aufwachsen in einem familiären Rahmen ermöglicht werden, soweit sie nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben können.

Beschränkt auf zwei Mitgliedskörperschaften soll daher in enger Abstimmung mit den jeweiligen örtlichen Sozial- und Jugendhilfeträgern modellhaft erprobt werden, geistig behinderten Kindern, für deren stationäre Betreuung der LVR zuständig ist oder zuständig wäre, eine alternative Betreuungsform in einer Pflegefamilie finanziert mit Mitteln der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.

Unterschrift:

Frank Boss

Frank Boss


Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden