Im Rahmen der Benehmensherstellung gemäß § 23 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in Verbindung mit § 55 Kreisordnung NRW (KrO NRW) können die Mitgliedskörperschaften des LVR zur Höhe der Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2014 Stellung nehmen.
Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte erhoben zehn Mitgliedskörperschaften Einwendungen gegen die Höhe der Landschaftsumlage. Daneben liegt eine gemeinschaftliche Einwendung von elf Kreisen und der StädteRegion Aachen sowie eine gemeinschaftliche Einwendung von sieben kreisfreien Städten vor. Alle Stellungnahmen sind als Anlagen 1 bis 12 beigefügt.
Weitere Stellungnahmen bzw. Anfragen gingen von der Stadt Gummersbach und der Arbeitsgemeinschaft der Hauptverwaltungsbeamten des Rheinisch-Bergischen Kreises -keine Mitgliedskörperschaften- ein (Anlagen 14 und 15).
In analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 KrO NRW sind die im Rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der Mitgliedskörperschaften als Einwendungen zu werten und der Landschaftsversammlung zusammen mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung und deren Anlagen zu Kenntnis zu geben.