LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/1361
öffentlich
Datum:
04/24/2006
Dienststelle:
Amt 24
Bearbeitung:
Frau Stermann / Herr Oevers
Finanz- und Wirtschaftsausschuss10.05.2006Beratung
Landschaftsausschuss17.05.2006Beratung
Tagesordnungspunkt:
Änderung von Sondervermögen;
hier: Zuordnungskriterien der Sondervermögen unter Einbeziehung der Regelungen des NKF
Kenntnisnahme:
Der Bericht über die Zuordnungskriterien der Sondervermögen unter Einbeziehung der Regelungen des NKF im Rahmen der Änderungen von Sondervermögen wird gemäß Vorlage Nr. 12/1361 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:keine
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:keine
Unterschrift:
In Vertretung 

V o i g t s b e r g e r
Begründung zur Vorlage Nr. 12/1361:

In der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschussses am 15.02.2006 erging an die Verwaltung der Auftrag, die Zuordnungskriterien der Sondervermögen unter Einbeziehung der Regelungen des NKF darzustellen.

Die gesetzliche Notwendigkeit, Sondervermögen für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen zu bilden, ergibt sich aus §§ 97 GO, § 9 EigBetrVO und § 59 GemHVO. Danach ist der Eigenbetrieb finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Als Sondervermögen gelten dabei auch organisatorisch verselbständigte Einrichtungen (§ 107 II GO) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Die von dem Rechtsvorgänger bereits für die Rheinischen Kliniken beschafften Immobilien und die nachfolgend durch den LVR für die RK und HPH erworbenen Immobilien wurden nach Fi-/ LA-Beschluss dem Allgemeinen Grundvermögen des LVR buchmäßig entnommen und den jeweiligen RK und HPH als Sondervermögen mit der Maßgabe zugewiesen, diese Immobilien auf Kosten der RK bzw. HPH zu verwalten und zu unterhalten. Im Rahmen der kaufmännischen Betriebsführung werden die Immobilien anlagemäßig zwar in der Bilanz der RK und HPH ausgewiesen, da aber eine finanzielle Transaktion von den RK bzw. HPH an den LVR nicht erfolgte, nur mit Bagatellbeträgen (in der Regel 1 €) verbucht.

Wurde eine Immobilie von den RK bzw. HPH nicht mehr benötigt, erfolgte per Fi- /LA-Beschluss die Rücknahme in das Allgemeine Grundvermögen des LVR und die Korrektur des Anlagevermögens bei den RK und HPH unter der Voraussetzung, dass für die Immobilie eine anderweitige dienstliche Verwendung gefunden oder diese extern veräußert werden konnte. Daraus resultiert, dass die Rücknahme aus dem Sondervermögen häufig erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgen kann als die eigentliche Nutzungsaufgabe. Gleiches gilt für die Vorlage für den Fi-/LA-Beschluss. Im Falle der Veräußerung einer Immobilie erfolgt die Übertragung erst dann, wenn der Kaufvertrag tatsächlich wirksam ist. Dabei werden mehrere Übertragungen aus Effizienzgründen gebündelt, wobei die terminliche Zuweisung bzw. Rücknahme auf den tatsächlichen Buchungstermin der einzelnen Maßnahme abgestimmt ist.

Aufgrund des bisherigen Verfahrens wurden die im Sondervermögen befindlichen Immobilien wertmäßig nicht real erfasst. Im Rahmen des NKF könnten die Liegenschaften des Sondervermögens mit den bisherigen bilanzierten Werten übernommen werden. Es kann jedoch eine Neubewertung des Sondervermögens für die LVR-Bilanz von Vorteil sein, da sich über die Anhebung der Liegenschaftswerte in den Bilanzen der Sondervermögen deren Eigenkapitaldecke verstärkt und somit auch die Eigenkapitalausstattung des LVR selbst verbessert wird.

Zudem ist zukünftig bei Rücknahme einer Immobilie in das Allgemeine Grundvermögen des LVR die Anlagebewertung unumgänglich und unabhängig davon, ob die Immobilie einer anderen internen Nutzung zugeführt oder veräußert wird. 

Im Veräußerungsfall ermittelt die Verwaltung einen fachlich begründeten und an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientierten Schätzwert. Dabei wird die Rücknahme aus dem Sondervermögen und die Veräußerung zeitgleich verbucht, also innerhalb einer "logischen Sekunde“ als Zugang und entsprechender Abgang mit identischer Summe auf der Haben- und Sollseite.

 

In Vertretung

V o i g t s b e r g e r

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden