Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, Leistungen für Menschen mit Behinderung zu pauschalieren.
Hierbei sollen sowohl die Pauschalierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Leistungen des LVR als überörtlichem Träger der Sozialhilfe sowie die Leistungen, die der LVR gemeinsam mit anderen Trägern erbringt, dargestellt werden.