LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Ergänzungsvorlage-Nr. 12/1715/1
öffentlich
Datum:
10/10/2006
Dienststelle:
Amt 72
Bearbeitung:
Frau Caspari
Sozialausschuss24.10.2006Beratung
Tagesordnungspunkt:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze
Kenntnisnahme:
Die Ergänzungsvorlage-Nr. 12/1715/1 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:keine
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:keine
Unterschrift:
In Vertretung

K u k l a
Begründung:

In der Sitzung am 12.09.2006 wurde die Verwaltung gebeten, den Sozialausschuss in der Sitzung am 24.10.2006 mit einer Ergänzungsvorlage über den aktuellen Sachstand zu unterrichten:

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23.08.2006 entsprechend dem Entwurf des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15.08.2006 (Anlage 3 TOP 12.2 der Sitzung des Sozialausschusses vom 12.09.2006) den in der Anlage 5 nun beigefügten Regierungsentwurf beschlossen und unter dem 31.08.2006 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drucksache 617/06).  

Der Regierungsentwurf hatte den Referentenentwurf vom 25.07.2006 (Anlage 1 TOP 12.2 der Sozialausschusssitzung vom 12.09.2006) vor allem in dem wesentlichen Punkt des Wegfalls des sog. Bruttoprinzips bei der Eingliederungshilfe (§ 92 Abs. 1 SGB XII) nochmals dahingehend abgeändert, dass insoweit das Gesetz erst ab dem 01.01.2008 gelten soll. 

In der in Anlage 6 überreichten Stellungnahme vom 22.09.2006 stimmt der Bundesrat dem Gesetz im wesentlichen zu, möchte aber durch eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes eine Auszahlung des Kindergeldes auch für volljährige behinderte stationär untergebrachte Kinder an den Sozialhilfeträger erreichen, die Festsetzung der Regelsätze durch die Länder zeitlich strecken sowie die Bemessungsgrundlage für den Barbetrag um 2 % erhöhen, um den Wegfall einmaliger Beihilfen wie der Weihnachtsbeihife zu kompensieren. Der Zusatzbarbetrag soll ganz wegfallen. 

Ferner schlägt der Bundesrat u.a. vor, die Darlehen für sog. Zuzahlungen zu streichen. Durch das neu vorgeschlagene Instrument einer Vertragsstrafe für Einrichtungen, die ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht einhalten, soll neben der Kündigung als letztes Mittel eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, Qualitäts- und Leistungsmängeln zu begegnen.

In der in Anlage 7 beigefügten Gegenäußerung vom 27.09.2006 der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 16/1619, 16/2751)  stimmt die Bundesregierung den o.g. Vorschlägen nicht zu; will lediglich den Vorschlag der nicht jährlichen Festsetzung der Regelsätze durch die Länder „im Lichte der Ergebnisse der Föderalismuskommission“ nochmals prüfen. 

Am 28.09.2006 hat der Bundestag den o.g. Regierungsentwurf in erster Lesung und weitere ergänzende Anträge verschiedener Fraktionen zur Sozialhilfe beraten (Seite 5277 bis 5283 des Plenarprotokolls der 54. Sitzung in Anlage 8).

In Vertretung

K u k l a

Text der Ursprungsvorlage:

Die Synopse des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., die die derzeitige Rechtslage sowie die geplanten Änderung en zum Entwu rf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze beinhaltet, wird hiermit in Anlage 1 dem Sozialausschuss zur Kenntnis gegeben.

Ebenso beigefügt sind der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze, Stand: 25. Juli 2006, als Anlage 2 sowie die entsprechende Stellungnahme der BAGüS vom 07. August 2006 als Anlage 3 und ganz aktuell der Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze mit den Erläuterungen des Vorsitzenden der BAGüS als Anlage 4.

 

In Vertretung

H o f f m a n n - B a d a c h e

Anlagen: