Das LVR-Integrationsamt kann gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen erbringen. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und unter bestimmten Voraussetzungen auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied haben einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB IX). Das LVR-Integrationsamt erstellt jedes Jahr ein umfangreiches Kursangebot, das sich neben den Schwerbehindertenvertretungen auch an Betriebs- und Personalräte sowie an Arbeitgeber und ihre Beauftragten (§ 98 SGB IX) richtet. Nicht zuletzt aufgrund der wachsenden Bedeutung von präventiven Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Arbeitnehmers wurde zuletzt das Seminarangebot für Arbeitgeber kontinuierlich ausgebaut und aktualisiert. Diese Entwicklung wird sich auch über 2014 hinaus weiter fortsetzen.