LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/1558
öffentlich
Datum:
09/05/2011
Dienststelle:
Fachbereich 73
Bearbeitung:
Herr Herold/Frau Gärtner
Sozialausschuss20.09.2011zur Kenntnis
Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen23.09.2011zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Hilfen für Querschnittsgelähmte
Kenntnisnahme:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu Hilfen für Querschnittsgelähmte zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung

H o f f m a n n - B a d a c h e
Zusammenfassung:
Beim ReWalk handelt es sich um eine zukunftsweisende Entwicklung. Sie ist insbesondere für Reha-Zentren und andere medizinische Einrichtungen zur Unterstützung des dortigen Rehabilitationsangebotes geeignet. Für eine Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln besteht keine rechtliche Grundlage. Auch eine Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

Begründung der Vorlage 13/1558

Hilfen für Querschnittsgelähmte (Antrag Nr. 13/115/1 CDU, siehe Anlage)

In seiner Sitzung am 28.06.2011 hat der Sozialausschuss die Verwaltung beauftragt, in einer Berichtsvorlage darzustellen, unter welchen Voraussetzungen neuartige Hilfsmittel wie der „ReWalk“ Menschen mit den entsprechenden Behinderungen zur Verfügung gestellt werden können. Die Vorlage soll auch die Finanzierungsmöglichkeiten darstellen, die für die körperbehinderten Menschen bestehen, die dieses neue Hilfsmittel in Anspruch nehmen könnten.

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Hilfsmittelversorgung erkrankter und/oder behinderter Menschen in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fällt. Als einschlägige Rechtsgrundlage ist hier die Vorschrift des § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V)/Hilfsmittel zu nennen. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit….Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen….

 

Der Begriff des übernahmefähigen „Hilfsmittels“ wird dabei vor allem durch das in § 139 SGB V vorgeschriebene und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBuKK) erstellte Hilfs- und Pflegemittelverzeichnis konkretisiert, welches nach § 139 Abs. 8 SGB V regelmäßig fortzuschreiben ist. Diese Fortschreibung umfasst auch die Aufnahme neuer Hilfsmittel, die nach entsprechender Fachprüfung als ausreichend, zweckmäßig und in ihrem Versorgungscharakter als wirtschaftlich eingestuft worden sind. Die Aufnahme eines Hilfsmittels in dieses Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers.  

 

Handelt es sich bei dem zur Kostenübernahme anstehenden Hilfsmittel – wie z.B. bei dem „ReWalk“ – um ein solches anerkanntes und in das Verzeichnis aufgenommenes Hilfsmittel, so hat die Krankenkasse den Antragsteller mit diesem Hilfsmittel zu versorgen – natürlich nur, sofern es auf die jeweiligen Belange des Antragstellers bezogen als bedarfsgerecht anzusehen ist und dementsprechend ärztlich verordnet wurde. 

 

Bei nicht versicherten Personen werden gemäß § 48 Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII ) Leistungen zur Krankenbehandlung vom Träger der Sozialhilfe nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. § 48 SGB XII bestimmt dementsprechend, dass die Krankenhilfe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger keinerlei Leistungen für Krankheitskosten erbringt, die über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Ist ein Hilfeempfänger also gesetzlich krankenversichert, hat er sich wegen der Kosten einer Hilfsmittelversorgung allein an seine Krankenversicherung zu wenden. Entstehen Kosten, die die Krankenversicherung nicht übernimmt, so hat auch der Sozialhilfeträger diese Kosten nach den Vorschriften über die Krankenhilfe nicht zu übernehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz läss t das Sozialgesetzbuch XII in der zum 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung (bzw. bereits das Bundessozialhilfegesetz seit der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung) nicht zu. Siehe dazu z.B. Verwaltungsgerichtsurteil 21 K 7049/04 vom 16.09.2005 des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf.

 

Das ReWalk-System – und das gibt auch der Spiegel-Artikel (Ausgabe 10/2011), der dem CDU-Antrag beigefügt war, in seiner Kernaussage wieder - des derzeitigen Alleinanbieters, der israelischen Firma ARGO Medical Technologies (Kosten ca. 75.000 Euro), das durch einen Rechner gesteuert wird, der im Rucksack mitgetragen werden muss und dessen Akkus jeweils für 3,5 Stunden Betrieb reichen sollen, soll vor allem Menschen zugute kommen, die nach Unfall oder Krankheit das Laufen wieder lernen müssen. Daher ist dieses ReWalk Laufautomat Exoskelett z.Zt. (noch) nicht als individuelles Hilfsmittel für den Einzelnen konzipiert und kostenübernahmefähig, da es vor allem Reha-Zentren und andere medizinische Einrichtungen zur Unterstützung des dortigen Rehabilitationsangebotes dienen soll.

Eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen hat bislang nicht stattgefunden. Ob ein solcher Antrag von Seiten der Herstellerfirma bereits gestellt wurde, ist nicht bekannt.

Für eine Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe muss das Hilfsmittel selbst für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein. Der ReWalk Laufautomat wirkt sich jedoch in gleicher Weise beruflich und privat aus. In der Regel wird die berufliche Tätigkeit allein den Einsatz nicht erfordern. Selbst wenn dies im Einzelfall so sein sollte, dürfen Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gem. §§ 76 Abs. 5 SGB IX, 18 Abs. 1 SchwbAV nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind. Hier ist jedoch eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Rehaträgers gegeben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist eine Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe daher in der Regel ausgeschlossen.

Zusammenfassend muss also festgestellt werden, dass eine Kostenübernahme aus Sozialhilfemittel ebenso wie aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für das ReWalk Laufautomat Exoskelett mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt.

In Vertretung

H o f f m a n n – B a d a c h e