Im Sinne vergleichbarer Regelungen für andere Wie–Eigenbetriebe des LVR wird die Satzung der LVR-Jugendhilfe Rheinland angepasst.
Ziel ist es, die LVR-Jugendhilfe Rheinland zu befähigen, den besonderen Aufgaben des LVR in einer marktwirtschaftlich geprägten Situation gerecht zu werden und wirtschaftlich zu arbeiten. Dies wird durch klare Strukturen, schnelle Entscheidungswege und Flexibilität vor Ort ermöglicht. Dazu sind eine Stärkung der unternehmerischen Verantwortung der Betriebsleitung, die Nutzung von wirtschaftlich sinnvollen Synergieeffekten und der Aufbau eines verbindlichen Kontraktmanagements sinnvoll.
Aufgrund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) soll die Landschaftsversammlung Rheinland in ihrer Sitzung am 14.12.2011 die in der Anlage beigefügte Änderung der Betriebssatzung der LVR Jugendhilfe Rheinland beschließen können.