LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2440
öffentlich
Datum:
10/10/2012
Dienststelle:
Fachbereich 43
Bearbeitung:
Stephan Palm
Landesjugendhilfeausschuss25.10.2012empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss23.11.2012Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Anpassung/Änderung der
"Grundprinzipien für muslimische Träger in der Jugendhilfe"
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen der "Grundprinzipien für muslimische Träger in der Jugendhilfe" werden bezüglich folgender Gliederungsziffern beschlossen:

Zu 4.4 Durchführung der Einrichtungsaufsicht des LVR-Landesjugendamtes
- Erteilung einer Betriebserlaubnis

"Ist eine Betriebserlaubnis erteilt, finden anlassbezogen und mindestens alle drei Jahre Kontakte/Besuche statt."

Zu 5.1 Allgemeine Standards des Betriebserlaubnisverahrens
- Prüfkriterien

Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 sind Träger von Einrichtungen nach
§ 45 SGB VIII verpflichtet, geeignete Verfahren der Partizipation und Beschwerde konzeptionell einzubinden und umzusetzen.
Diese normative Änderung gilt für alle Träger von Einrichtungen nach § 45 SGB VIII.

Zu 6. Spezifische Standards im Betriebserlaubnisverfahren
- Punkt 6.1 Schülerwohnheime

"Die Schlafräume in den Schülerwohnheimen sollen in der Regel mit maximal zwei Betten ausgestattet sein."
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung 

H ö t t e
Zusammenfassung:

Aufgrund der Beschlüsse der Landschaftsversammlung vom 16.12.2005 und 07.03.2008 sind die "Grundprinzipien für muslimische Träger der Jugendhilfe" aktuell fortzuschreiben.

In der Vorlage werden die einzelnen Punkte des Fachpapiers zur Besuchsregelung/  Kontaktaufnahme geändert bzw. angepasst. Ebenso werden die Forderungen des Bundeskinderschutzgesetzes berücksichtigt und es erfolgt in den Schülerwohnheimen eine Reduzierung der Bettenanzahl auf zwei Betten pro Schlafraum.


Begründung:
Anlagen: