Antrag-Nr. 12/182
Begründung:
Mit dem Versorgungsgrundsatz „ambulant vor stationär“ setzt der Landschaftsverband Rheinland Meilensteine in der Integration von behinderten Menschen und der Normalisierung ihrer Lebensverhältnisse.
Viel selbstverständlicher als früher leben behinderte Menschen eigenständig und gehen Partnerschaften ein, und einige von ihnen wünschen sich auch Kinder. Die Frage der Elternschaft wird in der Fachöffentlichkeit häufig als Indikator für die fortschreitende Emanzipation geistig behinderter Menschen gewertet.
Mit dem Ausbau ambulanter Leistungen kann man davon ausgehen, dass gelebte Elternschaft auch geistig behinderter Menschen selbstverständlicher wird und immer mehr behinderte Frauen ihren Kinderwunsch auch gegen die Bedenken und Widerstände ihres Umfeldes durchsetzen. Elternschaft - vor allem mit Blick auf die vielfältigen Aspekte des Kindeswohles – stellt erhöhte Maßstäbe und Erwartungen an die Selbständigkeit und Verantwortung des behinderten Menschen bzw. an sein ambulantes Unterstützungssystem.
Geschaffen werden soll ein wohnortnahes und bedarfsgerechtes Angebot. Wichtig sind hier im Sinne begleitender Elternschaft der Ausbau verlässlicher und belastbarer ambulanter Hilfestrukturen bzw. Hilfearrangements, gerade mit Blick auf den Ausbau ambulanter Hilfen.
Ziel dabei soll der Aufbau eines kooperativen Angebotes sein, das „Betreutes Wohnen und Sozialpädagogische Familienhilfe“ als spezialisiertes Angebot speziell für begleitete Elternschaft beinhaltet. Der Landschaftsverband soll hier federführend kommunale Kooperationsverträge zwischen den Leistungserbringern (hier: Ambulant Betreutes Wohnen und Sozialpädagogische Familienhilfe) und den Kostenträgern entwickeln. Die Einführung einer Komplexleistung als pauschalierte Kombifinanzierung ist dabei zu prüfen. Der Kooperationsvertrag dient sowohl der konstruktiven Zusammenarbeit von Kostenträgern und Leistungsbringern als auch den Betroffenen als Vorläufer einer integrierten Lösung. Zuständigkeitskonflikte werden somit verhindert.
Im Rahmen eines zu entwickelnden Hilfeplanverfahrens § 36 SGB VII soll speziell der Hilfebedarf entlang der Bedürfnisse und Bedarfe der Eltern und Kinder in ihren jeweiligen Lebenssituationen überprüft und festgestellt werden. Im Rahmen einer „Elternassistenz“ sollen individuelle Unterstützungshandlungen entwickelt und gefördert werden, die die Eltern mit Behinderung benötigen, um die elterliche Sorge oder – im Falle Nicht- Sorgeberechtigung – den Umgang mit dem Kind/den Kindern möglichst umfassend und selbstbestimmt ausüben zu können. Je nach Lebenslage, familiärer Situation und Art und Schwere der Behinderung können sich die benötigten Hilfen in Bezug auf Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Zeitraum unterscheiden.
Lebensbereiche mit möglichen Hilfs- und Unterstützungsangeboten sind:
Elternschaft als Lebensthema: Eltern werden, Schwangerschaft
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Geburt, Krankenhaus, Säuglingszeit
Kinder: Gesundheit, Entwicklung, Erziehung
Elternschaft, Familie, Trennungsbegleitung
Alltag, Arbeit