Antrag-Nr. 13/37
Begründung:
Seit April 2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des
Vergaberechts“ in Kraft, welches die Berücksichtigung sozialer und ökologischer
Vergabeaspekte bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand grundsätzlich
in allen Phasen des Vergabeverfahrens zulässt.
Das Gesetz erlaubt, soziale und ökologische Belange sowohl
in den Vertragsunterlagen - bei der Definition der Leistung und als zusätzliche
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags - als auch bei der Eignungsprüfung
und beim Zuschlag zu berücksichtigen. Der vom Deutschen Städtetag in Zusammenarbeit mit dem BMAS und dem BMZ
herausgegebene Leitfaden „Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht
– Hinweise für die kommunale Praxis“ ist dazu eine detaillierte Verfahrenshilfe
für Vergabestellen. Der Leitfaden zeigt praxisnah, wie internationale
Sozialstandards, etwa die ILO-Kernarbeitsnormen, sowie
andere soziale Belange bei der Auftragsvergabe angewendet werden
können. Die im Leitfaden angewandten Kriterien sind alle nach geltenden
Wettbewerbsgesetzen auch mit Blick auf die oft strenge Praxis des EuGH in
Wettbewerbsfragen rechtlich möglich.
Die Öffentliche Hand und damit auch der LVR sind nicht ein
Auftraggeber wie jeder andere privatwirtschaftliche Akteur. Vielmehr hat gerade
der LVR, als öffentliche Einrichtung mit ganz überwiegend sozialen Aufgaben,
bei seinem – auch privatwirtschaftlichen – Handeln grundrechtliche
Wertentscheidungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören das Sozialstaatsgebot und
der Gleichheitssatz.
Die aus Steuermitteln finanzierten Aufgaben und Projekte des
LVR müssen auch den Interessen der
Allgemeinheit Rechnung tragen. Dazu gehört, im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten, so vielen Menschen wie möglich gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt
zu eröffnen und zum Beispiel systematisches Lohndumping nicht noch mit Steuergeldern
zu subventionieren.
In Bezug auf die Entgeltklauseln bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge hat das EuGH in seiner Rüffert-Entscheidung klargestellt,
dass europarechtlich zwar nicht die Einhaltung örtlicher, wohl aber bundesweit
als allgemeinverbindlich anerkannter Tarifverträge möglich ist. Die Einhaltung
örtlicher Tarifverträge ist zudem bei Verkehrsdienstleistungen weiterhin
möglich. Die Einhaltung tariflicher Regelungen, wo irgend möglich, bei der Auftragsvergabe
einzufordern, ist vor dem Hintergrund eines bedrohlich wachsenden Niedriglohnsektors
und sinkender Reallöhne wichtig und verantwortlich. Gleiches gilt für die
Kontrolle der Einhaltung von Sozialversicherungspflichten.