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in der Landschaftsversammlung Rheinland

Antrag-Nr. 13/37
öffentlich
Datum:
05/28/2010
Antragsteller:
Die Linke.
Finanz- und Wirtschaftsausschuss02.06.2010empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss11.06.2010empfehlender Beschluss
Landschaftsversammlung18.06.2010Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Haushalt 2010, Anträge der Fraktionen
Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabekriterien des LVR an die in § 97 IV 2 GWB geschaffenen Möglichkeiten anzupassen. Sie orientiert sich dabei an dem vom Deutschen Städtetag in Zusammenarbeit mit dem BMAS und dem BMZ herausgegebenen Leitfaden: „Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht – Hinweise für die kommunale Praxis“

Begründung:

Seit April 2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ in Kraft, welches die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Vergabeaspekte bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand grundsätzlich in allen Phasen des Vergabeverfahrens zulässt.

 

Das Gesetz erlaubt, soziale und ökologische Belange sowohl in den Vertragsunterlagen - bei der Definition der Leistung und als zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags - als auch bei der Eignungsprüfung und beim Zuschlag zu berücksichtigen. Der vom Deutschen Städtetag in Zusammenarbeit mit dem BMAS und dem BMZ herausgegebene Leitfaden „Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht – Hinweise für die kommunale Praxis“ ist dazu eine detaillierte Verfahrenshilfe für Vergabestellen. Der Leitfaden zeigt praxisnah, wie internationale Sozialstandards, etwa die ILO-Kernarbeitsnormen, sowie andere soziale Belange bei der Auftragsvergabe angewendet werden können. Die im Leitfaden angewandten Kriterien sind alle nach geltenden Wettbewerbsgesetzen auch mit Blick auf die oft strenge Praxis des EuGH in Wettbewerbsfragen rechtlich möglich.

 

Die Öffentliche Hand und damit auch der LVR sind nicht ein Auftraggeber wie jeder andere privatwirtschaftliche Akteur. Vielmehr hat gerade der LVR, als öffentliche Einrichtung mit ganz überwiegend sozialen Aufgaben, bei seinem – auch privatwirtschaftlichen – Handeln grundrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören das Sozialstaatsgebot und der Gleichheitssatz.

 

Die aus Steuermitteln finanzierten Aufgaben und Projekte des LVR müssen auch den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragen. Dazu gehört, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, so vielen Menschen wie möglich gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen und zum Beispiel systematisches Lohndumping nicht noch mit Steuergeldern zu subventionieren.

 

In Bezug auf die Entgeltklauseln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat das EuGH in seiner Rüffert-Entscheidung klargestellt, dass europarechtlich zwar nicht die Einhaltung örtlicher, wohl aber bundesweit als allgemeinverbindlich anerkannter Tarifverträge möglich ist. Die Einhaltung örtlicher Tarifverträge ist zudem bei Verkehrsdienstleistungen weiterhin möglich. Die Einhaltung tariflicher Regelungen, wo irgend möglich, bei der Auftragsvergabe einzufordern, ist vor dem Hintergrund eines bedrohlich wachsenden Niedriglohnsektors und sinkender Reallöhne wichtig und verantwortlich. Gleiches gilt für die Kontrolle der Einhaltung von Sozialversicherungspflichten.

Unterschrift:
Felix Schulte Felix Schulte
Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden