LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/993
öffentlich
Datum:
11/14/2005
Dienststelle:
Amt 71
Bearbeitung:
Sozialausschuss29.11.2005empfehlender Beschluss
Finanz- und Wirtschaftsausschuss07.12.2005empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss16.12.2005Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Leistungen der Eingliederunghilfe in Tagesstätten für Menschen mit psychischer Behinderung, Heranziehung aus Einkommen und Vermögen
Beschlussvorschlag:
Die im Jahr 1990 beschlossenen Sonderregelungen bei der Heranziehung aus Einkommen und Vermögen für Leistungsberechtigte in Tagesstätten für Menschen mit psychischer Behinderung werden zum 01.01.2006 aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme: keine
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:keine
jährliche Haushaltsentlastung bis zu 50.000 €, einmalige Minderausgaben in 2006 von ca. 140.000 €
Unterschrift:
M o l s b e r g e r
Begründung:

Im Rahmen der Eingliederungshilfen in Tagesstätten für Menschen mit einer psychischen Behinderung wurden in den vergangenen Jahren bezüglich der Inanspruchnahme aus Einkommen und Vermögen Sonderregelungen getroffen. Diese Regelungen entsprechen der Beschlusslage des LA (Vorlagen 9/170 LA vom 21.12.1990 und 9/118 LA vom 21.12.1990).

Sie wurden eingeführt, um die Motivation zur Inanspruchnahme dieser Hilfe zu fördern und Hemmschwellen abzubauen, die mit einer Inanspruchnahme im Rahmen des SGB XII (früher BSHG) für die Betroffenen verbunden sind. Außerdem sollte durch die Hilfe in einer Tagesstätte eine stationäre Hilfe vermieden werden.

 Die Sonderregelung trifft folgende Festlegungen:

  • Die Leistung wird in den ersten Monaten ungeachtet vorhandenen Vermögens erbracht, nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt eine Inanspruchnahme des Vermögens nur dann, wenn dies den fünffachen Freibetrag nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 (bei allein stehenden Personen zur Zeit 2.600 Euro) übersteigt

  • Der Einkommenseinsatz erfolgt lediglich in Höhe von 50 % des die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigenden Betrages (zur Zeit für eine allein stehende Person mtl. 690 € zuzüglich der Mietkosten)

Diese Sonderregelungen stellen die Leistungsberechtigten besser, als dies das SGB XII vorsieht.

Unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen die oben genannten Sonderregelungen bei Eingliederungshilfen in Tagesstätten ab dem 1.1.2006 nicht mehr zur Anwendung kommen.

Eine Heranziehung aus Einkommen und Vermögen bemisst sich dann ausschließlich nach den Regelungen des SGB XII und der dazu erfolgten Verordnungen.

Dies bedeutet für die Inanspruchnahme aus

  • Vermögen

Der Leistungsberechtigte muss vorhandenes Vermögen, soweit es nicht unter die Vorschrift des § 90 Absatz 2 Nummern 1 bis 9 SGB XII zu subsumieren ist, zur Deckung der entstehenden Aufwendungen ab dem Beginn der Maßnahme einsetzen. Ein Sparguthaben bleibt damit unangetastet, sofern es bei einer allein stehenden Person einen Betrag von zur Zeit 2.600 Euro unterschreitet.

  • Einkommen

Der Einkommenseinsatz bei Eingliederungshilfen in Tagesstätten bemisst sich insbesondere nach den Regelungen des § 87 i.V.m. § 85 SGB XII. Danach ist Einkommen in angemessenem Umfang einzusetzen, soweit es die Einkommensgrenze des § 85  SGB XII überschreitet.

Bei dem Begriff „in angemessenem Umfang“ handelt es sich grundsätzlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Damit ist ein Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung des Einzelfalles (z.B. besonderer Bedarf, Lebensumstände, Art und Dauer des Bedarfs) e inge räumt. Die Frage, in welchem Umfang Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze einzusetzen ist, muss sich somit grundsätzlich am jeweiligen Einzelfall orientieren. In der Praxis dürfte bei einer teilstationären Maßnahme in einer Tagesstätte in aller Regel eine Inanspruchnahme des Einkommens in Höhe von 75 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages angemessen sein. Damit greifen die gleichen Kriterien wie bei Eingliederungshilfen zum ambulant betreuten Wohnen.

Zur Illustration dient folgendes Fallbeispiel:

Ein Leistungsberechtigter verfügt über eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.200 € und hat Versicherungsbeiträge von 10 € monatlich zu zahlen, die monatl. Mietkosten betragen 250 €.

Sein zu berücksichtigendes Einkommen bemisst sich somit auf 1.190 €, seine Einkommensgrenze beträgt 940 € (690 € zuzügl 250 € Miete). Das Einkommen überschreitet um 250 € die Einkommensgrenze, so dass i.d.R. eine Kostenbeteiligung von monatlich 187,50 € zu „fordern“ ist.

Alle ab dem 1.1.2006 eingehenden „Neuanträge“ werden unter Berücksichtigung dieser Kriterien beschieden.

Eine Umstellung der vor dem 1.1.2006 bewilligten Fälle erfolgt zum 1.7.2006, wobei die Leistungsberechtigten im Laufe des ersten Quartals des Jahres 2006 angeschrieben und auf die Neuregelung hingewiesen werden. Darüber hinaus erhalten die Tagesstätten im Dezember 2006 ein entsprechendes Informationsschreiben mit der Bitte ihre Klienten auf die anstehende Veränderung vorzubereiten.  Dieser „Übergangszeitraum“ ist erforderlich, da die Umstellung eine Überprüfung von rund 850 Fällen voraussetzt in denen dann zu einem Teil aktuelle Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzuholen sind.

In Vertretung

 

H O F F M A N N - B A D A C H E

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden