LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3259
öffentlich
Datum:
10/23/2013
Dienststelle:
Fachbereich 43
Bearbeitung:
Herr Schönberger
Landesjugendhilfeausschuss14.11.2013Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Beschlussvorschlag:
Der Verein „Eine Zukunft für Kinder! Förderung von Wissen und Bildung e.V.“, Am Kielsgraben 8, 40789 Monheim, wird gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG NRW gemäß Vorlage Nr. 13/3259 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung



E l z e r
Zusammenfassung:

Der Verein „Eine Zukunft für Kinder! Förderung von Wissen und Bildung e.V.“, Am Kielsgraben 8, 40789 Monheim, soll als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt werden.


Begründung:

Der Verein „Eine Zukunft für Kinder! Förderung von Wissen und Bildung e.V.“, Am Kielsgraben 8, 40789 Monheim, (Verein) beantragte mit Schreiben vom 04.07.2013 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beim Landesjugendamt.

Der Verein engagiert sich mit seinen mobilen Angeboten (Busse mit dem entsprechenden Lehrmaterial als "rollende Klassenzimmer") in einem Radius von ca. 100 Kilometern um den Vereinssitz in Monheim.

 

I.

Für die Anerkennung zuständig ist gemäß §§ 75 III SGB VIII und 25 I Nr. 2 AG-KJHG-NRW „das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Landesjugendamtes hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist. Gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig.“

 

Der regionale Bezug zum Verbandsgebiet des LVR ist gegeben. Es wurde keine lokale, auf den Kreis Mettmann als Arbeitsbereich beschränkte und auch keine bundesweite Anerkennung beantragt, sondern eine Anerkennung im Rheinland, die über die Grenze einer einzelnen Gebietskörperschaft des LVR-Landesjugendamtes hinausreicht.

 

II.

Gemäß §§ 1 und 75 SGB VIII sind für eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe durch das Landesjugendamt als Voraussetzungen erforderlich, dass der Träger

1.   eine juristische Person oder Personenvereinigung ist,

2.   die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, also die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördert,

3.   gemeinnützige Ziele verfolgt, sowie aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und

4.   die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

 

·        Sind diese Voraussetzungen seit mindestens 3 Jahren erfüllt, so hat der beantragende Jugendhilfeträger einen Anspruch auf eine Anerkennung als freier Träger.

·        Sind diese Voraussetzungen zwar erfüllt, die Dauer von 3 Jahren, für die sie erfüllt sind, allerdings noch nicht erreicht, so hat der Träger einen Anspruch gegen das Landesjugendamt, nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Anerkennung zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die o.g. Voraussetzungen zu prüfen waren:

 

Zu 1.

Der Verein ist als eingetragener Verein eine juristische Person.

 

Zu 2.

Gemäß § 3 der Vereinssatzung ist Zweck des Vereins u.a. „die Unterstützung und Hilfe für bedürftige Schulen und andere Bildungseinrichtungen im In- und Ausland.“ Dies soll erreicht werden u.a. durch

  • „die Beteiligung am Auf- und Ausbau von Bildungsmaßnahmen,
  • den Erwerb, Unterstützung und Betrieb von Nachhilfe- und Bildungseinrichtungen, Kindertagespflegeeinrichtungen und Kindergärten,
  • die Bereitstellung von Schulmaterial (Hefte, Schreibmaterial, Bücher, etc.),
  • Unterstützung und Finanzierung des Schulablaufs und zusätzlichen Bildungsangeboten.“

 

Ausweislich der vorliegenden weiteren Unterlagen ist der Verein wesentlich in Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe tätig. Dies sind vor allem

  • Kindertagesstätten,
  • der außerunterrichtliche Bereich von offenen Ganztagsschulen im Primarbereich als Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 24 SGB VIII, sowie
  • die Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden bei der Durchführung von Ferienmaßnahmen.

Der Verein führt werkpädagogisch ausgerichtete Angebote für Kinder durch, die der Förderung von Kindern im Sinne des § 1 SGB VIII dienen.

An einer Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe besteht insoweit kein Zweifel.

 

Zu 3.

Durch Bescheinigung des Finanzamtes Hilden vom 09.07.2012 wurde ein Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer aufgrund der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke erteilt.

Die Gemeinnützigkeit ist somit zu unterstellen.

 

Zu 4.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben derzeit mit 6 ehrenamtlichen Kräften, die in ihrem aktiven Arbeitsleben als Lehrer oder selbstständige Handwerksmeister Erfahrungen und Kompetenzen in der Ausbildung junger Menschen erworben und nachgewiesen haben. Die pädagogische Leitung liegt in der Hand eines Mitarbeiters, der auf eine 40-järige Berufserfahrung als Werklehrer in einer Hauptschule zurückgreifen kann. Die pädagogische Leitung hat ein System der Fortbildung für neue Mitarbeitende installiert, das die Einhaltung der gesetzten Qualtitätsstandards sicherstellt.

Die Finanzierung und Unterhaltung der Busse als rollende Klassenzimmer sowie deren laufende Ausstattung und Unterhaltung sind gesichert, die übrige Finanzierung der Aktivitäten des Vereins wurde dargelegt.

Der Verein verfügt somit über die fachlichen und personellen Voraussetzungen, die einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erwarten lassen.

 

Zu 5.

Zweifel an einer grundgesetzkonformen Arbeit bestehen nicht.



In Vertretung


E l z e r

Anlagen: