Vorlage-Nr. 12/2846
Begründung der Vorlage Nr. 12/2846:
Der Landschaftsverband Rheinland erfasst seine Geschäftsvorfälle ab dem 1. Januar 2007 vollständig nach dem System der doppelten Buchführung. Nach § 1 Abs. 2 des NKF-Einführungsgesetzes NRW und § 92 GO NRW ist zu Beginn des ersten Jahres der vollständigen Umstellung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 92 Abs. 5 GO NRW die Eröffnungsbilanz des Landschaftsverbandes Rheinland. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz, des Anhangs und des Lageberichtes des Landschaftsverbandes Rheinland wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss am 19.10.2007 beraten. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss am 19.10.2007 erteilt. Der Bestätigungsvermerk ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW). Die Unterzeichnung erfolgte ebenfalls am 19.10.2007.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich bei der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW). Der Entwurf der Eröffnungsbilanz wurde von der Verwaltung Ende März 2007 vorgelegt. Die anschließend erfolgte Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt hat zusammenfassend zu dem Ergebnis geführt, dass die Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage des Landschaftsverbandes Rheinland vermittelt und der Lagebericht in Einklang mit der Eröffnungsbilanz und dem Anhang steht.
Die nach § 92 Abs. 6 GO NRW vorgeschriebene überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW wurde im Oktober 2007 durchgeführt. Der Entwurf des Prüfungsberichtes der GPA NRW enthält keine Feststellungen, die eine Änderung der Eröffnungsbilanz notwendig machen würden.
Die Feststellung der Eröffnungsbilanz erfolgt nach § 92 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch die Landschaftsversammlung. Die Eröffnungsbilanz, der Anhang zur Eröffnungsbilanz, der Forderungsspiegel, der Verbindlichkeitenspiegel, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
L e i c h t