LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/2634
öffentlich
Datum:
11/14/2007
Dienststelle:
Fachbereich 12
Bearbeitung:
Frau Müller
Schulausschuss19.11.2007zur Kenntnis
Landesjugendhilfeausschuss29.11.2007zur Kenntnis
Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung03.12.2007empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss07.12.2007Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Bildung einer selbständigen Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes
-LPVG-
Beschlussvorschlag:
"Die Erklärung zur selbständigen Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG für die Dienststellen Dezernat 4/Schulen und Dezernat 4/Jugend wird zum 31.12.2007 widerrufen. Das gesamte Dezernat 4 wird mit Wirkung vom 01.01.2008 zur selbständigen Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG erklärt. Die Erklärung bzw. der Widerruf der bisherigen Erklärungen gilt vorbehaltlich des Abschlusses des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens."
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung 

V o i g t s b e r g e r
Begründung der Vorlage Nr. 12/2634:

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz -LPVG- bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen bei den Gemeindeverbänden gemeinsam eine Dienststelle, hier der gesamte Landschaftsverband Rheinland. § 1 Abs. 3 LPVG eröffnet die Möglichkeit, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen im Sinne des LPVG zu erklären.

Bei der Neuorganisation der Dienststellen mit Wirkung vom 01.01.2004 hat der Landschaftsverband Rheinland von dieser Vorschrift in der Weise Gebrauch gemacht, dass jedes Dezernat sowie jede wie ein Eigenbetrieb geführte Einrichtung eine Dienststelle im Sinne des LPVG bildete mit Ausnahme des Dezernates 9, bei dem die zwei Dienststellen „Schulen“ und „Kultur und Umwelt“ gebildet wurden. Durch einen Wechsel in der Geschäftsverteilung der Landesräte/-innen kam der Schulbereich später zu Dezernat 4, blieb aber eine eigenständige Dienststelle. Nach einigen Umstrukturierungen in den vergangenen Jahren (z.B. die Ausgliederung der Jugendhilfe Rheinland) setzen sich die Dienststellen heute wie folgt zusammen:

- Dienststelle 4/Schulen: Amt 44, Rheinische Förderschulen und Rheinische Schulen für

  Kranke

- Dienststelle 4/Jugend: Ämter 41, 42 und 43.

Dezernat 4 ist demnach das einzige Dezernat, in dem zwei Dienststellen im Sinne des LPVG existieren. Nicht zuletzt die gesunkenen Beschäftigtenzahlen in der Dienststelle 4/Jugend, sondern auch mögliche Synergieeffekte lassen eine Zusammenführung der Dienststellen als sinnvoll erscheinen. Es ist daher beabsichtigt, diese beiden Dienststellen im Sinne des LPVG zum 01.01.2008 zu einer Dienststelle zusammenzufassen. Damit wird der Weg geebnet, zeitgleich mit den GPR-Wahlen im Jahr 2008 einen gemeinsamen Personalrat für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Dezernates 4 zu bilden.

Formal müssen dazu die beiden bestehenden Dienststellen zum 31.12.2007 aufgelöst und die Dienststelle Dezernat 4 zum 01.01.2008 neu gebildet werden. In der neuen Dienststelle kann dann ein gemeinsamer Personalrat gewählt werden. Mit der Auflösung der beiden vorhandenen Dienststellen verlieren die örtlichen Personalräte ihre Existenz. Dies gilt ebenso für die Schwerbehindertenvertretungen.  

Bis zu den nach der Dienststellenneubildung durchzuführenden Personalratswahlen übernimmt der Gesamtpersonalrat die Aufgaben aus dem LPVG und die Gesamt-

schwerbehindertenvertretung die Aufgaben aus dem SGB IX.

D ie Zahl der freigestellten Personalratsmitglieder wird sich durch die Zusammenfassung der Dienststellen nicht verändern.

Die Kosten für die Aufwandsdeckungsmittel der Personalräte werden geringfügig sinken, ebenso wie die Kosten für Geschäftsbedarf, Schulungen etc. Die finanziellen Auswirkungen können betragsmäßig noch nicht eingeschätzt werden.

 

In Vertretung

H ö t t e  

 

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden