LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2673
öffentlich
Datum:
02/13/2013
Dienststelle:
Fachbereich 21
Bearbeitung:
Frau Esser
Finanz- und Wirtschaftsausschuss13.03.2013zur Kenntnis
Landschaftsausschuss15.03.2013zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Haushaltsplanung unter den Bedingungen des Umlagengenehmigungsgesetzes
Kenntnisnahme:
Der Bericht über die Haushaltsplanung unter den Bedingungen des Umlagengenehmigungsgesetzes wird gemäß Vorlage Nr. 13/2673 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L u b e k
Zusammenfassung:

Mit Vorlage 13/2550 hat die Verwaltung über die Verabschiedung des Gesetzes über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG) am 18.09.2012 berichtet. Mit dieser Vorlage werden nun die konkreten Auswirkungen auf das Verfahren zur Verabschiedung und Genehmigung des Haushaltes beim Landschaftsverband Rheinland dargestellt.

Neu ist das der Einbringung des Haushaltes vorgeschaltete Verfahren zur Benehmensherstellung mit den Mitgliedskörperschaften. Hierfür ist eine Frist von sechs Wochen vorgesehen.

Die bisher verbindlich vorgegebene Anhörung der Mitgliedskörperschaften ist nunmehr nur noch bei entsprechender Beantragung vorgeschrieben; der LVR wird sie jedoch unabhängig von dieser Beantragung weiterhin in der bisherigen Form durchführen, um die Mitgliedskörperschaften unmittelbar über aktuelle Entwicklungen zum Haushalt zu unterrichten.

Im Anschluss an die Verabschiedung des Haushaltes ist neu eine grundsätzliche Genehmigung des Haushaltes durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben. Diese war in der Vergangenheit nur bei einer Erhöhung des Hebesatzes gefordert. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde den Mitgliedskörperschaften erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Die neu eingeführten Schritte 'Benehmensherstellung' und 'Genehmigungsverfahren mit Gelegenheit zur Stellungnahme' führen insgesamt zu einer Verlängerung des Verfahrens zur Haushaltsaufstellung.


Begründung:
Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden