LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2470
öffentlich
Datum:
11/15/2012
Dienststelle:
Fachbereich 72
Bearbeitung:
Herr Zimmermann
Sozialausschuss27.11.2012zur Kenntnis
Finanz- und Wirtschaftsausschuss14.12.2012zur Kenntnis
Landschaftsausschuss17.12.2012zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Ambulante Leistungen zum selbständigen Wohnen und Leistungen in Beschäftigungsprojekten gemäß § 67 SGB XII
Kenntnisnahme:
Die Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Landschaftsverband Rheinland zu den Leistungen nach § 67 SGB XII werden gemäß Vorlage Nr. 13/2470 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehaltenja
Unterschrift:
L u b e k
Zusammenfassung:

Zur fachlichen und finanziellen Weiterentwicklung der Leistungen nach § 67 SGB XII im Rheinland haben die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Landschaftsverband Rheinland Vereinbarungen zu den ambulanten Leistungen zum selbständigen Wohnen einerseits und den Beschäftigungsprojekten andererseits abgeschlossen. Durch diese Vereinbarungen wird im Bereich Wohnen ein zeitbasiertes Dienstleistungsstundensystem mit einem Leistungsentgelt in Höhe von 48,44 € je Dienstleistungsstunde eingeführt. Die Leistungsentgelte für die Beschäftigungsprojekte werden um 8,36 € angehoben, damit ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme ambulanter Unterstützungsleistungen zum selbständigen Wohnen nicht mehr erforderlich. Die Vereinbarungen haben eine Laufzeit bis zum 28.02.2014. Bis dahin soll eine aus Vertretern der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Landschaftsverbänden bestehende Arbeitsgruppe die Ergebnisse evaluieren, um entsprechende Erkenntnisse bei Vereinbarungen nach dem 28.02.2014 zu berücksichtigen.

   


Begründung: