Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2092
öffentlich
Datum: | 05/09/2012 |
Dienststelle: | Fachbereich 21 |
Bearbeitung: | Herr Neuser |
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Finanz- und Wirtschaftsausschuss | 06.06.2012 | empfehlender Beschluss |
Landschaftsausschuss | 15.06.2012 | Beschluss |
Tagesordnungspunkt:
Wirtschaftliche Beteiligungen des LVR
hier: Klinikum Oberberg GmbH
Neugestaltung der Gesellschaftsstruktur der Kreiskrankenhaus Waldbröl GmbH und der Kreiskrankenhaus Gummersbach GmbH
Beschlussvorschlag:
Der Landschaftsausschuss stimmt
1. der Verschmelzung der Kreiskrankenhaus Waldbröl GmbH auf die Kreiskrankenhaus Gummersbach GmbH im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge und den damit verbundenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu.
2. hebt den in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Oberberg GmbH am 19.03.2012 geltend gemachten Gremienvorbehalt auf und ermächtigt die Verwaltung, etwaige Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag, sofern sie zur Umsetzung notwendig und nicht materieller Art sind, vornehmen zu dürfen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe: | |
Erträge: | | Aufwendungen: | |
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan
| | /Wirtschaftsplan | |
Einzahlungen: | | Auszahlungen: | |
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan | | /Wirtschaftsplan | |
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:
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Jährliche ergebniswirksame Folgekosten: | |
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten | |
Unterschrift:
L u b e k
Zusammenfassung:
Um die Versorgung in den Einzugsbereichen der Krankenhäuser, d.h. im Versorgungsgebiet der Klinikum Oberberg GmbH, weiterhin sicherzustellen und die vorhandenen Kapazitäten möglichst wirtschaftlich nutzen zu können, werden flexible Strukturen über alle Standorte hinweg angestrebt. Hierzu ist ein für alle Krankenhäuser gemeinsamer Feststellungsbescheid (Identifikationsnummer) im Krankenhausbedarfsplan NRW erforderlich. Um diesen zu erreichen, sollen die Kreiskrankenhaus Waldbröl GmbH und die Kreiskrankenhaus Gummersbach GmbH zu einer einzigen Krankenhaus GmbH verschmolzen werden. Mit der Verschmelzung sind Veränderungen von kommunalen Beteiligungen, Personaltransfer oder haftungsrechtliche Änderungen der Gesellschaft ausdrücklich nicht verbunden.