LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Ergänzungsvorlage-Nr. 12/2136/2
öffentlich
Datum:
08/09/2007
Dienststelle:
Amt 44
Bearbeitung:
Frau Wildanger
Schulausschuss20.08.2007empfehlender Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Besetzung der Schulleiterstellen gem. § 61 Schulgesetz NRW
Beschlussvorschlag:
1. Der Landschaftsausschuss beschließt (für die Schulen in der Zuständigkeit des Schulausschusses),


1.1 dass als stimmberechtigte Vertreterin bzw. als stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers in die jeweilige Schulkonferenz der Rheinischen Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung; Hören und Kommunikation; Sehen; Sprache und der Rheinischen Schulen für Kranke gem. § 61 Abs.2 SchulG NRW ein Mitglied der im Schulausschuss vertretenen Fraktionen entsandt wird. Benannt werden

als stimmberechtigte Vertreterin bzw. als stimmberechtigter Vertreter

für die CDU Fraktion: Frau/Herr…
für die SPD-Fraktion: Frau/Herr…
für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Frau/Herr…
für die FDP-Fraktion:Frau/Herr…..


Die Entsendung der stimmberechtigten Vertreterin bzw. des stimmberechtigten Vertreters in die Schulkonferenz erfolgt nach dem Rotationsprinzip und zwar nach der Reihenfolge der Größe der einzelnen Fraktionen, beginnend mit der größten Fraktion.
Die stimmberechtigte Vertreterin bzw. der stimmberechtigte Vertreter kann sich durch ein anderes Mitglied der jeweiligen Fraktion im Schulausschuss vertreten lassen, der Stellvertreter wird durch die Fraktion festgelegt.

1.2. dass als beratende Vertreterin oder als beratender Vertreter des Schulträgers in die jeweilige Schulkonferenz der Rheinischen Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung; Hören und Kommunikation; Sehen; Sprache und der jeweiligen Rheinischen Schule für Kranke gem. § 61 Abs.2 SchulG NRW jeweils ein Mitglied der im Schulausschuss vertretenen drei anderen Fraktionen entsandt wird, d.h. der Fraktionen, für die aufgrund des Rotationsprinzips keine stimmberechtigte Vertreterin bzw. kein stimmbe-rechtigter Vertreter in die jeweilige Schulkonferenz entsandt wird. Benannt werden



als beratende Vertreterin bzw. als beratender Vertreter

für die CDU Fraktion: Frau/Herr…
für die SPD-Fraktion: Frau/Herr…
für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Frau/Herr…
für die FDP-Fraktion:Frau/Herr….

Die beratende Vertreterin bzw. der beratende Vertreter kann sich durch ein anderes Mitglied der jeweiligen Fraktion im Schulausschuss vertreten lassen, der Stellvertreter wird durch die Fraktion festgelegt.

1.3 der Wechsel in den Rotationsverfahren findet zu jedem neuen Besetzungsverfahren einer Schulleiterin/eines Schulleiters statt.

1.4. dem Schulausschuss die Entscheidung zu übertragen, gem. § 61 Abs.4 SchulG NRW mit Zweidrittelmehrheit die Zustimmung zu der/dem von der Schulkonferenz der jeweiligen Rheinischen Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung; Hören und Kommunikation; Sehen; Sprache und der jeweiligen Rheinischen Schule für Kranke gewählten Bewerberin oder gewählten Bewerber zu verweigern (sog. Vetorecht).

2. Der Landschaftsausschuss beschließt (für die Schulen in der Zuständigkeit des LJHA),

2.1. dass als stimmberechtigte Vertreterin bzw. als stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers in die jeweilige Schulkonferenz der Rheinischen Förderschulen, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gem. § 61 Abs.2 SchulG NRW ein Mitglied der im Landesjugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen entsandt wird. Benannt werden

als stimmberechtigte Vertreterin bzw. als stimmberechtigter Vertreter

für die CDU Fraktion: Frau/Herr…
für die SPD-Fraktion: Frau/Herr…
für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Frau/Herr…
für die FDP-Fraktion:Frau/Herr….


Die Entsendung der stimmberechtigten Vertreterin bzw. des stimmberechtigten Vertreters in die Schulkonferenz erfolgt nach dem Rotationsprinzip und zwar nach der Reihenfolge der Größe der einzelnen Fraktionen, beginnend mit der größten Fraktion.
Die stimmberechtigte Vertreterin bzw. der stimmberechtigte Vertreter kann sich durch ein anderes Mitglied der jeweiligen Fraktion im Landesjugendhilfeausschuss vertreten lassen, der Stellvertreter wird durch die Fraktion festgelegt.

2.2. dass als beratende Vertreterin oder als beratender Vertreter des Schulträgers in die jeweilige Schulkonferenz der Rheinischen Förderschulen, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gem. § 61 Abs.2 SchulG NRW jeweils ein Mitglied der im Landesju-gendhilfeausschuss vertretenen drei anderen Fraktionen entsandt wird, d.h. der Fraktionen, für die aufgrund des Rotationsprinzips keine stimmberechtigte Vertreterin bzw. kein stimmberechtigter Vertreter in die jeweilige Schulkonferenz entsandt wird. Benannt werden

als beratende Vertreterin bzw. als beratender Vertreter

für die CDU Fraktion: Frau/Herr…
für die SPD-Fraktion: Frau/Herr…
für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Frau/Herr…
für die FDP-Fraktion:Frau/Herr….

Die beratende Vertreterin bzw. der beratende Vertreter kann sich durch ein anderes Mitglied der jeweiligen Fraktion im Landesjugendhilfeausschuss vertreten lassen, der Stellvertreter wird durch die Fraktion festgelegt.

2.3 der Wechsel in den Rotationsverfahren findet zu jedem neuen Besetzungsverfahren einer Schulleiterin/eines Schulleiters statt.


2.4. dem Landesjugendhilfeausschuss die Entscheidung zu übertragen, gem. § 61 Abs.4 SchulG NRW mit Zweidrittelmehrheit die Zustimmung zu der/dem von der Schulkonferenz der jeweiligen Rheinischen Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gewählten Bewerberin oder gewählten Bewerber zu verweigern (sog. Vetorecht).
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:keine
Erträge der Maßnahme:keine
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:keine
Unterschrift:
In Vertretung 

V o i g t s b e r g e r 
Begründung:
Anlagen: