LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2280
öffentlich
Datum:
08/14/2012
Dienststelle:
Fachbereich 61
Bearbeitung:
Herr Schwarz
Sozialausschuss05.09.2012Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Förderung der fachlichen Begleitung von hörgeschädigten oder gehörlosen Auszubildenden bei der Daimler AG, Werk Düsseldorf, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss beschließt, die Unterstützung der Ausbildung von hörgeschädigten bzw. gehörlosen Menschen bei der Daimler AG, Werk Düsseldorf, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß § 102 Abs. 3 Ziffer 2a SGB IX in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Ziffer 4 SchwbAV zu fördern. Der Beschluss umfasst einen Zuschuss für die drei Ausbildungsjahre 2012/2013 bis 2014/2015 in Höhe von 80 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal 54.000,00 EURO pro Ausbildungsjahr.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehaltenja
Unterschrift:
In Vertretung
  
 
H o f f m a n n  -  B a d a c h e
Zusammenfassung:

Pro Jahr bildet die Daimler AG in Düsseldorf bis zu acht schwerbehinderte Menschen aus, denen nach Abschluss der Ausbildung bislang immer ein Beschäftigungsverhältnis angeboten worden ist. Für das Ausbildungsjahr 2012/2013 sind fünf hörgeschädigte bzw. gehörlose Jugendliche mit einem Grad der Behinderung zwischen 70 und 100 eingestellt worden. Weitere vier gehörlose Jugendliche befinden sich derzeit in der Ausbildung zum Teilezurichter bzw. Fertigungsmechaniker.

Die Daimler AG beantragt, sie bei der Ausbildung zu unterstützen. Sowohl die Vermittlung der theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte als auch die Betreuung und Einweisung dieser Gruppe erfordere einen deutlichen höheren Aufwand.

Durch die beabsichtigte Maßnahme sollen die Ausbildungsverhältnisse der hörgeschädigten oder gehörlosen Auszubildenden gesichert und insbesondere die Erreichung des Ausbildungsziels sicher gestellt werden.


Begründung: