LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/3128
öffentlich
Datum:
03/18/2008
Dienststelle:
Fachbereich 14
Bearbeitung:
Frau Schoch
Sozialausschuss01.04.2008zur Kenntnis
Finanz- und Wirtschaftsausschuss14.04.2008zur Kenntnis
Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung21.04.2008zur Kenntnis
Landschaftsausschuss23.04.2008zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Stand der beabsichtigten kommunalen Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Versorgungsverwaltung
Kenntnisnahme:
Der in Vorlage Nr.12/3128 beschriebene Stand des Verfahrens bezüglich der beabsichtigten kommunalen Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Versorgungsverwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
M o l s b e r g e r
Begründung der Vorlage Nr. 12/3128

Mit dem Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen wurden mit Wirkung zum 1.01.2008  die Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) einschließlich der Kriegsopferversorgung (KOV) auf die Landschaftsverbände übertragen. Die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (SchwbR), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurden den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.

Für die neuen Aufgabenträger hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens herausgestellt, dass der im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben gewährte finanzielle Ausgleich nicht die hierdurch tatsächlich entstehenden Kosten deckt und somit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Konnexitätsprinzip nicht entspricht.

Daraufhin hat  die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände beschlossen, ein Rechtsgutachten zur umfassenden Prüfung der durch die Kommunalisierung der Versorgungs- und Umweltverwaltung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen bei Herrn Prof. Dr. Wolfram Höfling M.A., Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Finanzrecht sowie Gesundheitsrecht und Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln in Auftrag zu geben.

Dieses Gutachten wurde Ende Januar vorgelegt und kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass der finanzielle Belastungsausgleich nicht dem Konnexitätsprinzip der Landesverfassung entspricht (ein Kurzauszug des 127 Seiten umfassenden Gutachtens liegt als Anlage 1 bei).

Deshalb halten die kommunalen Spitzenverbände eine kommunale Verfassungsbeschwerde für sinnvoll und bereiten diese derzeit mit ihren Mitgliedern vor. Beauftragt werden soll der bereits mit der Erstellung des Rechtsgutachtens befasste Herr Prof. Dr. Höfling.

Nach derzeitigem Kenntnisstand planen etwa 20 Städte und etwa 5 Kreise, eine solche Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine Entscheidung der Körperschaften über eine Beteiligung müsste bis April 2008 getroffen werden, da die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bisher für April 2008 vorgesehen ist.

Der Städtetag NRW wird die erforderliche Abstimmung koordinieren.

Die Kosten der Beteiligung werden z.Z. auf etwa 5.000,-€ pro beteiligter Körperschaft geschätzt.

Zur weiteren Information zum bisherigen und weiteren Verfahren bezüglich der Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde und einzelner besonderer Gesichtspunkte, die einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden sollen, sind das Rundschreiben des Städtetages NRW vom 21.02.2008 (Anlage 2) sowie das Rundschreiben des Landkreistages NRW vom 6.02.2008 (Anlage 3) beigefügt.

Die Verwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland, die durch Beschluss des Landschaftsausschuss vom 10.01.2008 - Vorlage Nr. 12/2926 ermächtigt wurde, Verfassungsbeschwerde zu erheben oder sich an entsprechenden Rechtsbehelfen zu beteiligen, hat zwischenzeitlich Herrn Prof. Dr. Höfling mit der Bitte um Vertretung des Landschaftsverbandes Rheinland bei der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde angeschrieben.

Zugleich wurde um Prüfung gebeten, ob die Beteiligung an einer gemeinsam mit den Städten und Kreisen zu erhebende Verfassungsbeschwerde möglich oder insoweit eine selbständige Beschwerde in Bezug auf die Landschaftsverbände sinnvoll ist. Eine Antwort steht noch aus.

Auch der Landschaftsverband Westfalen -Lippe bereitet die Ermächtigung der Verwaltung zur Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch den Landschaftsausschuss in seiner Sitzung am 25.04.2008  vor.

In Vertretung

H ö t t e

Anlagen: