Nach dem Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (ELAGÄndG) wird den Umlageverbänden die Möglichkeit gegeben, die nicht durch Rückstellungen bzw. Vorsorge gedeckten Beträge nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) der Abrechnungsjahre 2009 bis 2011 wahlweise in den Jahren 2013 oder 2014 in Form einer Bedarfsumlage auf die Umlagepflichtigen umzulegen.
Von dieser Möglichkeit beabsichtigt der Landschaftsverband Rheinland Gebrauch zu machen. Aufgrund der Rückzahlungsverpflichtungen nach dem ELAG für die Abrechnungsjahre 2009 – 2011 wird ein bisher nicht durch die Umlage gedeckter Betrag von ca. 18,425 Mio. € (ca. 0,1266 %-Punkte) gegenüber den Umlagepflichtigen in Form einer Bedarfsumlage gem. § 10 a ELAG i.V.m. § 7 Abs. 1 Buchst. e) und § 23 c der Landschaftsverbandsordnung geltend gemacht.
Der Entwurf der Satzung zur Erhebung einer Bedarsfumlage zum Ausgleich der Belastungen wird zur Beratung an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss und an den Landschaftsausschuss verwiesen.