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LANDSCHAFTSVERSAMMLUNG
RHEINLAND
Ergänzungsantrag-Nr. 13/153/1
öffentlich
Datum:
12/14/2011
Antragsteller:
CDU
Finanz- und Wirtschaftsausschuss01.02.2012empfehlender Beschluss
Landschaftsausschuss03.02.2012empfehlender Beschluss
Landschaftsversammlung13.02.2012Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Haushaltsberatungen 2012
Abschreibung auf RWE-Aktien
Beschlussvorschlag:
  1. Die Verwaltung wird aufgefordert, auf eine Abschreibung auf RWE-Aktien zu verzichten.

  2. Wenn die Verwaltung gleichwohl eine Abschreibung auf RWE-Aktien – wie im Haushaltsentwurf 2012 dargestellt – für notwendig erachtet, ist diese bereits im Jahresabschluss 2011 vorzunehmen.

Begründung des Ergänzungsantrages :

Der Antrag 13/153 wurde in der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses am 06.12.2011, sowie in der Sitzung des Landschaftsausschusses am 09.12.2011 vertagt 

Begründung des Ursprungsantrages:

Die vom LVR gehaltenen RWE-Aktien stehen mit einem Wert von insgesamt ca. 122,2 Mio. Euro - ca. 68,00 Euro pro Aktie - in der Bilanz zum 31.12.2010. Gegenwärtig liegt der Kurs unter 30,00 Euro pro Aktie, der Gesamtwert also bei etwa 53 Mio. Euro. Die Verwaltung geht von einer mittelfristigen Kurserholung auf 45 Euro aus; der Wert des Bestandes läge dann bei 80,4 Mio. Euro. Die dann noch bestehende Differenz zum Buchwert von 41,8 Mio. Euro werde „wahrscheinlich dauerhaft“ sein.

1.
§ 35 GemHVO regelt, wann und wie in einer Bilanz ggf. Abschreibungen vorzunehmen sind:

Nach Absatz 5 Satz 1 sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

Abweichend davon können bei Finanzanlagen - dazu zählen auch Aktien - außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesen am Abschlußstichtag beizulegen ist (Absatz 5 Satz 2)

Nach Ansicht des GPA-Kommentars zur GemHVO (§ 35 Seite 14) besteht auch bei Finanzanlagen im Fall der dauernden Wertminderung eine Abschreibungspflicht.

Dagegen ist nach der Handreichung des Innenministers zum NKF, 4. Auflage 2010, Seite 1310, bei Finanzanlagen die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde (hier des LVR)  gestellt.

Der Verzicht auf eine Wertberichtigung ist hier aus guten Gründen vertretbar:  Die RWE-Aktien sollen als strategische Beteiligung dauerhaft gehalten werden. Einer Wertberichtigung zum Schutz vor späteren Veräußerungsverlusten bedarf es nicht.

Auch kommunalfinanzwirtschaftliche Gründe sprechen gegen eine Abschreibung: Die Entscheidung des LVR, Abschreibungen auf RWE-Aktien vorzunehmen, hätte Beispielswirkung. Wenn alle Kommunen in NRW, die RWE-Aktien halten, entsprechend verfahren, entstehen in der Summe Buchverluste, die z.B. durch die vom Land NRW bereitgestellten außerordentlichen Mittel des kommunalen Stärkungspaktes kaum ausgeglichen würden.

2.
Wenn die Verwaltung gleichwohl eine Wertberichtigung für erforderlich hält, ist diese zwingend im Jahresabschluß 2011, also zum Abschlußstichtag 31.12 .2011, vorzunehmen.

Die Verwaltung schließt - wie im Haushaltsentwurfs 2012, Seite 663, dargestellt  - aus der bereits eingetretenen Kursentwicklung im Verlauf des Jahres 2011, daß die Wertminderung in dem angenommenen Umfang „wahrscheinlich dauerhaft“ sei. Die Prognose bezieht sich nic ht etwa auf einen künftig eintretenden Wertverlust. Die Kämmerin geht in der Haushaltsrede sogar von einer teilweisen Kurserholung aus. Die geplante Abschreibung bezieht sich nicht auf ein Risiko des Jahres 2012, sondern auf einen Verlust des Jahres 2011.

In diesem Fall ist die Abschreibung außerplanmäßig im anstehenden Jahresabschluß 2011 vorzunehmen.

Die Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 + 3 GemHVO hierzu ist eindeutig:

Danach sind die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlußstichtag zu bewerten. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahres-abschlusses bekannt geworden sind.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Wertansätze für das Vermögen auf den Schluß des Haushaltsjahres, d.h. den 31. Dezember, zu ermitteln. Alle Ereignisse, die bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind - z.B. als dauerhaft angesehene Kursverluste von Aktien -, sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Keinesfalls besteht ein Wahlrecht, eingetretene und erkannte Verluste auf ein künftiges Haushaltsjahr zu verlagern.

Wenn die im Haushaltsentwurf vorgesehene Abschreibung dennoch in 2012 vorgenommen wird, sind neue Anfechtungsklagen gegen die Landschaftsumlage zu erwarten.

 

Unterschrift:
Frank Boss

Fraktionsgeschäftsführer Frank Boss
Fraktionsgeschäftsführer


Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden