LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2048
öffentlich
Datum:
04/11/2012
Dienststelle:
Fachbereich 61
Bearbeitung:
Hr. Rohde
Sozialausschuss08.05.2012zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Fortbildung in Integrationsprojekten
Kenntnisnahme:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht zu Fortbildungen in Integrationsprojekten gem. §§ 132 ff. SGB IX zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:A.041.02
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

neinnein
Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplanneinnein
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung 


H o f f m a n n - B a d a c h e 
Zusammenfassung:

Integrationsprojekte gem. §§ 132 ff SGB IX unterliegen - als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes - den gleichen Arbeitgeberverpflichtungen, die im § 81 SGB IX für alle Arbeitgeber geregelt sind. Dabei sind die besonderen Regelungen des § 81 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 SGB IX (Anspruch der schwerbehinderten Menschen auf inner- und außerbetriebliche Maßnahmen der beruflichen Bildung) für Integrationsprojekte noch einmal im § 133 SGB IX festgelegt (Maßnahmen der inner- oder außerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung, soweit erforderlich). Es obliegt demnach den Unternehmen, entsprechende Angebote der innerbetrieblichen beruflichen Bildung zu machen bzw. außerbetriebliche Fortbildungen für die Beschäftigten zu ermöglichen.

Das LVR-Integrationsamt bietet darüber hinaus in seinem regelmäßig stattfindenden Schulungsprogramm jährlich zwei spezielle Fortbildungen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Betriebsleitungen aus Integrationsprojekten an - die Ausschreibung dieses Seminars durch die Abteilung "Schulung und Öffentlichkeitsarbeit" des LVR-Integrationsamtes ist als Anlage beigefügt. Die hohe Nachfrage nach diesem Seminar bestätigt den Fortbildungsbedarf auf Seiten der Geschäftsführungen und Betriebsleitungen.


Begründung:
Anlagen: