LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3143
öffentlich
Datum:
08/16/2013
Dienststelle:
LVR-Direktorin
Bearbeitung:
Birgit Stermann
Kommission Inklusion26.09.2013zur Kenntnis
Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen27.09.2013zur Kenntnis
Finanz- und Wirtschaftsausschuss07.10.2013zur Kenntnis
Sozialausschuss09.10.2013zur Kenntnis
Landschaftsausschuss18.10.2013zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Ankündigung der Landesregierung, ein umfassendes Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in NRW vorzubereiten
Kenntnisnahme:
Das Schreiben von Staatssekretär Dr. Schäffer aus dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) hinsichtlich der Ankündigung der Landesregierung, ein umfassendes Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in NRW vorzubereiten, wird gemäß Vorlage Nr. 13/3143 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L U B E K
Zusammenfassung:

Mit Schreiben vom 31.07.2013 kündigt Staatssekretär Dr. Schäffer an, dass ein umfassendes Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in NRW vorbereitet werden soll. Ein Artikel dieses Gesetzes wird das Ausführungsgesetz zum SGB XII mit Regelung der Zuständigkeiten für die Wohnhilfen sein, das ursprünglich in diesem Sommer eingebracht werden sollte.


Begründung:

Staatssekretär Dr. Schäffer informiert mit Schreiben vom 31.07.2013 (Anlage) die Mitglieder des Inklusionsbeirates Nordrhein-Westfalen über die Entscheidung von Minister Schneider, ein umfassendes Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen auf den Weg zu bringen. Dieses soll die schrittweise Umsetzung der UN-BRK in NRW unterstützen, die Regelungen zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthalten und in einem weiteren Artikel das für dieses Jahr angekündigte Ausführungsgesetz zum SGB XII umfassen. Dieses weit gehende Gesetzesvorhaben ist nicht in dem für das
AG SBG XII bisher vorgesehenen Zeitrahmen zu realisieren, so dass sich die für die kommunale Familie wichtige Bereinigung von Schnittstellen in den Zuständigkeiten für die Wohnhilfen weiter verschiebt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die derzeit gültige Rechtsverordnung zur Regelungen der Zuständigkeiten mindestens bis zum 30.06.2014 Gültigkeit behält.

 

L u b e k