I.
Die Geschäftsordnung für die Direktorin bzw. den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und die Landesrätinnen und Landesräte wird mit Wirkung zum 01.10.2009 wie folgt geändert (s. Streichungen bzw. Ergänzungen kursiv):
In § 3 Abs. 2 werden folgende Streichungen und Ergänzungen vorgenommen:
„ § 3
Geschäftsordnung
(1) …..
(2) Den Landesrätinnen bzw. Landesräten werden folgende Geschäftsbereiche
zugeordnet:
Landesrätin bzw. Landesrat des Dezernates 1:
Sicherheit
- Arbeitssicherheit, Brandschutz;
- Betriebsärztlicher Dienst, betrieblicher Sozialdienst.
Der derzeitige Stelleninhaber ist zugleich auch Geschäftsführer der Rheinischen Versor-gungskassen (RVK) gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG).
Landesrätin bzw. Landesrat des Dezernates 2: …..
Landesrätin bzw. Landesrat des Dezernates 3:
Personal und Organisation
- Personalplanung, Personalwirtschaft; …..
- LVR-InfoKom;
- Arbeitssicherheit, Brandschutz;
- Betriebsärztlicher Dienst, betrieblicher Sozialdienst;
Landesrätin bzw. Landesrat des Dezernates 4:
Schulen und Jugend
- LVR-Förderschulen, Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, körperliche
und motorische Entwicklung, Sprache, LVR-Schule für Kranke, einschließlich Schulinternate;
- Rhein.-Westf. Berufskolleg (Förderschule), Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Essen;
- Berufskolleg Fichtenhain (Förderschule), Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung;
- Förderschulen Halfeshof, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung;
- Überörtlicher Träger der Jugendhilfe, insbesondere Förderung, Beratung und Fortbildung für Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe;
- Förderung von Trägern der Jugend- und Familienhilfe aus Landes- und Bundesmitteln;
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen;
- LVR-Jugendhilfe Rheinland;
- Zentrale Adoptionsstelle;
- Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 53 SGB XII für die in Kindergärten und integrativen Tageseinrichtungen zu gewährenden Leistungen;
- LVR-Berufskolleg – Fachschulen des Sozialwesens
Der derzeitige Stelleninhaber ist zugleich auch Geschäftsführer der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lan
de Nordrhein-Westfalen (VKZVK G).
Landesrätin bzw. Landesrat des Dezernates 5:
Schulen
- LVR-Förderschulen, Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache, LVR-Schule für Kranke, einschließlich Schulinternate;
- Rhein.-Westf. Berufskolleg (Förderschule), Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Essen;
- LVR-Berufskolleg – Fachschulen des Sozialwesens
Landesrätin bzw. Landesrat des Dezernates 7:
Soziales und Integration ….. “
II.
Dem derzeitigen Stelleninhaber des Dezernates 1 werden die Aufgaben des Dezernates 4 (neu) übertragen.
Dem derzeitigen Stelleninhaber des Dezernates 4 (alt) werden die Aufgaben des Dezernates 5 übertragen.