LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/1988
öffentlich
Datum:
11/29/2006
Dienststelle:
Amt 21
Bearbeitung:
Frau Zimmermann
Landschaftsausschuss14.02.2007Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Bürgerstiftung für verfemte Künste mit der Sammlung Gerhard Schneider, Solingen
hier: Benennung von Mitgliedern in den Stiftungsrat und Benennung eines Mitglieds in den Vorstand der Stiftung
Beschlussvorschlag:
1. Der Landschaftsausschuss benennt gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Bürgerstiftung für verfemte Künste mit der Sammlung Gerhard Schneider, Solingen, folgende Vertreterinnen und Vertreter in nachstehender Reihenfolge in den Stiftungsrat der Stiftung:
1. Frau/Herrn _____________________________
2. Verwaltung gemäß § 113 II GO
3. Frau/Herrn _____________________________
4. Frau/Herrn _____________________________
5. Frau/Herrn _____________________________

2. Des weiteren benennt der Landschaftsausschuss gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des geänderten Satzungsentwurfs folgende Vertreterin / folgenden Vertreter in den Vorstand der Stiftung:
1. Frau/Herrn _____________________________
2. Verwaltung gemäß § 113 II GO
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:gem. Entschädigungssatzung
Erträge der Maßnahme:
Im Haushaltsplan veranschlagt:Ja
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Ja
Jährliche Folgekosten:gem. Entschädigungssatzung
Unterschrift:
In Vertretung 

V o i g t s b e r g e r
Begründung zur Vorlage-Nr. 12/1988:

Der Landschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.11.2006 der mit Vorlage Nr. 12/1772 vorgelegten Änderung der Satzung der Bürgerstiftung für verfemte Künste mit der Sammlung Gerhard Schneider, Solingen, zugestimmt. Die Beschlussfassung bezüglich der Benennung der Mitglieder in den Stiftungsrat und Vorstand der Stiftung wurde vertagt.

Der LVR hat gemäß § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung das Recht, bis zu fünf Mitglieder in den Stiftungsrat zu benennen, wovon ein Mitglied gemäß § 113 II GO durch die Verwaltung zu besetzen ist. Die zu benennenden Mitglieder werden unter dem Gesichtspunkt der gestifteten Anteile, d. h. pro 400.000,00 € ein Mitglied, in den Stiftungsrat benannt.

Die Verwaltung schlägt vor, bereits jetzt alle Mitglieder, die in den Stiftungsrat benannt werden sollen, festzulegen. Diese werden dann mit jeder weiteren geleisteten Zustiftungsrate nach der vom Landschaftsausschuss festgelegten Reihenfolge der Stiftung mitgeteilt.
Der LVR könnte nach bisheriger Beschlusslage zwei Mitglieder in den Stiftungsrat berufen.

Gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des geänderten Satzungsentwurfs hat der LVR das Recht, zwei Mitglieder in den Vorstand der Stiftung zu benennen. Davon ist ein Mitglied gemäß § 113 II GO durch die Verwaltung zu besetzen.

Der Beschluss des Landschaftsausschusses vom 10.11.2006 zu der geänderten Stiftungssatzung wurde der Stiftung mitgeteilt. Die Zustimmung zur Änderung der Stiftungssatzung durch den Stiftungsrat der Stiftung steht noch aus.


Im Auftrag

P ü t z

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden