LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Ergänzungsvorlage-Nr. 12/1219/1
öffentlich
Datum:
03/15/2006
Dienststelle:
Amt 43
Bearbeitung:
Fr. Tintner/Fr.Clever/Fr. Lensing-Peters
Landschaftsausschuss29.03.2006Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Zuständigkeitslockerungsgesetz
hier: Änderungen des SGB VIII durch Art. 6
Beschlussvorschlag:

1. Aufsicht und Fachberatung für Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Erziehungshilfe und Jugendwohnheime nach §§ 85 i.V.m. 45 SGB VIII müssen aus den nachfolgenden Gründen bei den überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Landesjugendämtern,verbleiben:

- Die den Landesjugendämtern obliegende Aufsichtskompetenz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und konkretisiert die in Art. 6 GG festgeschriebene Aufgabe des staatlichen Wächteramtes.

- Die Landesjugendämter gewährleisten mit ihrer überregionalen Sicht und ihrer Unabhängigkeit von der Durchführungsebene gleiche Rahmenbedingungen in der Region. Durch die überörtliche Tätigkeit sichern die Landesjugendämter einerseits Pluralität und Vielfalt, andererseits verhindern sie Beliebigkeit.

- Die trägerübergreifende Beratung mit einem überregionalen Blick durch das Landesjugendamt bei der Planung und dem Betrieb einer Einrichtung sichert einen breiten und generellen Berteilungsspielraum und damit Qualität. Der Wegfall dieses modernen und effizienten Konzepts der Aufgabenwahrnehmung durch die Landesjugendämter, welches die Aufsichtfunktion eng verzahnt mit Beratungsleistungen und Fortbildungsangeboten, hätte erhebliche Qualitätsverluste zur Folge.

- Die Übertragung der Aufsichtsfunktion auf die Jugendämter würde auf der örtlichen Ebene zusätzliche Personalmittel erfordern, während die Landesjugendämter diese Aufgabe wegen ihrer Bündelungsmöglichkeiten (Synergieeffekt) mit relativ geringem Personalaufwand bewältigen.

2. Der Landschaftsverband Rheinland spricht sich erneut eindeutig

- für die bundesrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern

- und damit für die Zweigliedrigkeit der Jugendämter und Landesjugendämter aus. Diese muss erhalten bleiben, damit die stimmberechtigte Mitwirkung und Mitgestaltung von freien Trägern der Jugendhilfe in den örtlichen und überörtlichen Jugendhilfeausschüssen Bestandteil von gesellschaftlicher und fachlicher Partizipation bleibt. Die freien Träger der Jugendhilfe erbringen über 70 % der Jugendhilfeleistungen vor Ort.

3. Für die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit der Schule sowie für familienrechtliche Aufgabenzuweisungen und die Zusammenarbeit mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten, den Jugendgerichten und der Polizei ist das örtliche Jugendamt als einheitlich handelnde, sozialpädagogische Fachbehörde und in seiner Funktion als Amtsvormund, Amtspfleger und Beistand unerlässlich.

4. Der LVR als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, im Rahmen der Vorbereitung und Debatte um die Förderalismusreform die Jugendhilfe in einer klaren Bundeszuständigkeit zu belassen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, sich bei den kommunalen Spitzenverbänden und der freien Wohlfahrtspflege für die Umsetzung dieses Beschlusses einzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:keine
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:keine
Unterschrift:
In Vertretung 
  
V o i g t s b e r g e r  
Begründung:
Anlagen: