LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/1295
öffentlich
Datum:
03/08/2006
Dienststelle:
Amt 22/Amt 21
Bearbeitung:
Frau Weber, Herr Cugaly, Herr Heil, Herr Masuth
Finanz- und Wirtschaftsausschuss22.03.2006Beratung
Landschaftsausschuss29.03.2006Beratung
Landschaftsversammlung31.03.2006Beratung
Tagesordnungspunkt:
Vermögens- und Schuldenübersicht zum 01.01.2006 für die auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche
Kenntnisnahme:
Die Vermögens- und Schuldenübersicht zum 01.01.2006 wird gemäß Vorlage Nr. 12/1295 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:
Unterschrift:
M o l s b e r g e r
Begründung:

Nach §  1 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW) können Gemeinden und Gemeindeverbände bis zum Stichtag 01. Januar 2009 schrittweise in einzelnen Aufgabenbereichen die Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfassen. Wird nur in einzelnen Aufgabenbereichen begonnen, ist für diese eine Vermögens- und Schuldenübersicht aufzustellen.

Der Landschaftsverband Rheinland hat das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) zunächst in den Pilotbereichen „Gebäude- und Liegenschaftsmanagement“ und „Soziales“ umgesetzt. Für diese war daher bereits zum 01.01.2005 eine Vermögens- und Schuldenübersicht zu erstellen.

Der zum 01.01.2005 eingeschlagene Weg der pilotweisen Umstellung wird konsequent fortgesetzt. Zum 01.01.2006 sind weitere Pilotbereiche übernommen worden.

Im Einzelnen sind dies:

    • das gesamte Dezernat "Kultur, Umwelt"
    • das Integrationsamt
    • die Kämmerei (teilweise).

Gemäß  § 5 Abs. 2 NKF Einführungsgesetz NRW ist in der ersten Vermögens- und Schuldenübersicht und in den nachfolgenden erweiterten Vermögens- und Schuldenübersichten die Vermögens- und Finanzsituation der umgestellten Aufgabenbereiche jeweils zum Stichtag 01. Januar eines Haushaltsjahres bis zur Erstellung der Eröffnungsbilanz darzustellen. Dazu sind die Vermögenswerte den Finanzierungsmitteln gegenüber zu stellen, soweit diese den Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.

Als Anlage 1 ist die erweiterte Vermögens- und Schuldenübersicht zum 1. Januar 2006 für die zu diesem Zeitpunkt auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche beigefügt. Sie wird wie die Bilanz in Kontoform dargestellt und enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Finanzierung des Vermögens durch Eigen- bzw. Fremdkapital (Sonderposten, Rück- st ellungen, Verbindlichkeiten).

Der Wert des Eigenkapitals (allgemeine Rücklage) ergibt sich rechnerisch aus einer Gegenüberstellung sämtlicher Vermögenswerte und den Sonderposten, den Rückstellungen sowie den Verbindlichkeiten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vermögens- und Schuldenübersicht überstiegen die Schulden sowie die Sonderposten das auf der Aktivseite ausgewiesene Vermögen, so dass sich rein rechnerisch ein negatives Eigenkapital ergibt. In diesem Fall ist auf der Aktivseite der Vermögens- und Schuldenübersicht der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

Rückschlüsse auf die Höhe des in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Eigenkapitals können hieraus nicht gezogen werden, da lediglich die Werte ausgewiesen werden, die den zum 01.01.2006 umgestellten Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.

Gemäß § 5 Abs. 4 NKF Einführungsgesetz NRW sind zur jeweiligen Vermögens- und Schuldenübersicht in einem Anhang unter Angabe der jeweiligen Posten die verwendeten Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Posten beurteilen können. Dazu sind anzugeben, die Datengrundlagen, die verwendeten Wertindizes und die Grundlagen, auf der die vorsichtig geschätzten Zeitwerte der Posten ermittelt worden sind. Der Anhang ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

Die Vermögens- und Schuldenübersicht ist gem. § 5 Abs. 5 NKF Einführungsgesetz NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Buchst. e) Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) der Landschaftsversammlung vorzulegen.

Sie bedarf keines Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

 

In Vertretung

V o i g t s b e r g e r

Anlagen: